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  1. Vor 4 Tagen · Dauerhafte Trennung von Ehegatten/Lebenspartnern bzw. Scheidung/Aufhebung der Ehe/Lebenspartnerschaft. Benötigte Unterlagen. Formular "Erklärung zum dauernden Getrenntleben" mit Steueridentifikationsnummer und Unterschrift oder Antrag mit ELSTER übermitteln. Der Antrag braucht nur von einem der Betroffenen unterschrieben zu werden ...

  2. Vor 5 Tagen · Gemäß § 1361b Abs. 1 S. 1, 2 BGB kann ein Ehegatte, der getrennt lebt, verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.

  3. Vor 5 Tagen · Die Ehefrau kann vom dem getrennt lebenden Partner nicht verlangen, dass er dem von ihr beauftragten Makler und Begleitpersonen zu Besichtigungszwecken Zugang zu der im Miteigentum der Beteiligten stehenden Immobilie ermöglicht.

  4. Vor 4 Tagen · Im Falle einer Trennung ist der mehr- bzw. alleinverdienende Ehepartner verpflichtet, dem anderen Unterhalt zu zahlen. Dauer und Höhe können im Ehevertrag festgehalten werden. Lesen Sie auch: „Ich fühle mich als Zahlvater“: Geschiedene klagen über Unterhaltsanhebung. Ehevertrag: Versorgungsausgleich für Altervorsorge.

  5. Vor 5 Tagen · Für Kinder, die nach § 10 SGB V familienversichert sind, ändert sich nach der Ehescheidung nichts. Sie verbleiben weiterhin in der gesetzlichen Krankenversicherung. Für den in Trennung lebenden Ehegatten endet ab dem Tag der Rechtskraft der Scheidung die gesetzliche Stellung als Ehegatte.

  6. Vor 3 Tagen · Die Lohnsteuerklasse 1 gilt für ledige und geschiedene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie für verheiratete Angestellte, die von ihrem Ehepartner dauernd getrennt leben. Verwitwete Angestellte gehören ebenfalls in diese Kategorie – allerdings erst ab dem zweiten Jahr nach dem Tod des Partners oder der Partner.

  7. Vor 2 Tagen · Es gibt drei Steuerklassen und Freibeträge von 20.000 bis zu 500.000 Euro, in Abhängigkeit vom Verwandtschaftsgrad. Der Freibetrag kann alle zehn Jahre verwendet werden. Mit guter Planung lässt sich also Schenkungssteuer sparen.