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  1. In § 4 des BUrlG heißt es dazu: „Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.“. Diesen Zeitraum bezeichnet man auch als Wartezeit. Dies heißt jedoch nicht, dass man vor Ablauf von sechs Monaten von seinem Arbeitgeber keinen Urlaub gewährt bekommen kann.