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  1. Vor 5 Tagen · Helmut Schmidt: Außer Dienst - Eine Bilanz, gebundene Ausgabe. 5 € + Versand ab 4,50 € 49733 Niedersachsen - Haren (Ems) 19.05.2024. Art Sachbücher. Zustand Sehr Gut. Beschreibung. Helmut Schmidt: Außer Dienst – eine Bilanz. Sehr guter Zustand, nur einige Textpassagen wurden markiert (s. Bilder) Gebundene Ausgabe, Nichtraucherhaushalt.

  2. Vor 5 Tagen · Auch wenn die SPD nie meine Partei war, ich die Kanzlerschaft von Helmut Schmidt nur als Kind bzw. Jugendlicher erlebte und nie seine Präferenz für China verstanden habe, so halte ich ihn immer noch für den besten SPD-Kanzler seit 1949 und einen der Top-Kanzler dieses Landes - zumal er und Erhard die einzigen Gedienten waren. Alle anderen waren und sind Wehrdienst-Drückeberger. Schmidt war ...

  3. Vor 4 Tagen · Ziffer 3. die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen, 4. Ziffer 4. die Entlassung. (2) Absatz 2. In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der ...

  4. Vor 3 Tagen · Frank Schmidt - Unkaputtbar. 12 € + Versand ab 2,54 € 40549 Düsseldorf - Heerdt. 21.05.2024 ...

  5. Vor einem Tag · Arbeits- und Tarifrecht. Das Arbeits- und Tarifrecht des öffentlichen Dienstes wird durch viele unterschiedliche Rechtsquellen, ihre Interpretation in Rundschreiben sowie die Rechtsprechung geprägt. Durch unsere Veranstaltungen können Sie sich systematisch über die Grundlagen informieren, aktuelle Entwicklungen in den Tarifverträgen und ...

  6. Vor 6 Tagen · Vieles spricht dafür, dass es trotzdem weitergeht wie bisher. Von Michael Götschenberg, ARD Berlin, Holger Schmidt, SWR, ARD-Sicherheitsexperten. Der Schritt kam auch für langjährige ...

  7. Vor 4 Tagen · Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen der Beamte vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht. (4) Über die Höchstgrenze gemäß Abs. 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Beamten zulässig.