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  1. Einkommensteuergesetz (EStG) § 5b. Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen. (1) 1 Wird der Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a ermittelt, so ist der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 2 Enthält ...

  2. § 5b Elek­tro­ni­sche Über­mitt­lung von Bi­lan­zen so­wie Ge­winn-und Ver­lust­rech­nun­gen 1 1 Wird der Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a ermittelt, so ist der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.

  3. I'm curious what the %5B and %5D means in the key user login. How do I decode these data?

  4. § 5b Elek­tro­ni­sche Über­mitt­lung von Bi­lan­zen so­wie Ge­winn-und Ver­lust­rech­nun­gen 1 1 Wird der Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a ermittelt, so ist der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn‑ und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.

  5. Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen. (1) 1 Wird der Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a ermittelt, so ist der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 2 Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge ...

  6. Gemäß § 5b Einkommensteuergesetz haben Steuerpflichtige den Inhalt der Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung nach dem amtlichen vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Diese Norm beruht auf dem Steuerbürokratieabbaugesetz. § 5b Einkommensteuergesetz ist am 1.

  7. 12. Sept. 2022 · Lesen Sie § 5b EStG kostenlos in der Gesetzessammlung von Juraforum.de mit über 6200 Gesetzen und Vorschriften.