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  1. Vor 3 Tagen · (Im Anhang ist das Hochschulgesetz vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) in der Fassung des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752) angefügt; das FHGöD bezieht sich auf diese Fassung.) Inhaltsübersicht (Fn 30) § 1 Geltungsbereich. Erster Abschnitt Rechtsstellung und Aufgaben der Fachhochschulen § 2 Rechtsstellung § 3 Aufgaben § 4 ...

  2. Vor 3 Tagen · (1) Die Zuschüsse nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Hochschulgesetz werden den Hochschulen entsprechend den haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes bereitgestellt. Sie fallen nach § 5 Abs. 3 Hochschulgesetz in das Vermögen der Hochschule. Ihre haushaltsrechtliche Behandlung richtet sich ausschließlich nach dem Hochschulgesetz und ...

  3. Vor 4 Tagen · Aktuelle Ausgaben. 28.06.2024 Mit Klick auf die nachfolgenden Links gelangen Sie zur jeweils aktuellen Au... Das offizielle Rechtsportal des Landes NRW mit den aktuellen Gesetzen und Erlassen des Landes NRW.

  4. Vor 3 Tagen · Zur Teilnahme an einem geschlossenen Lehrgang für eine Ausbildung als Schwesternhelferin oder Pflegediensthelfer soll der erforderliche Urlaub bis zu 20 Arbeitstagen im Urlaubsjahr bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

  5. Vor 3 Tagen · § 1 Feststellung des Haushaltsplans. § 2 Kreditmittel. § 3 Kreditmittel zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft. § 4 Kassenverstärkungskredite. § 5 (frei) § 6 Planstellen und Stellen. § 6a Umsetzung des Grundsatzes der Rehabilitation vor Versorgung. § 7 Deckung und Verstärkung von Personalausgaben.

  6. Vor 3 Tagen · Inhaltsverzeichnis: § 1 Geltungsbereich. § 2 Grundsatz. § 3 Zuständigkeiten für Entscheidungen. § 4 Laufbahnrechtlicher Befähigungserwerb. § 5 Probezeit. § 6 Nachteilsausgleich. § 7 Beförderung, Erprobungszeit. § 8 Beurteilung von Landesbeamtinnen und Landesbeamten. § 9 Nachzeichnung dienstlicher Beurteilungen. § 10 Dienstzeit. § 11 Laufbahnwechsel

  7. Vor 3 Tagen · Soweit sie ein Lehrgebiet leiten, nehmen sie die der Hochschule obliegenden Aufgaben in Lehre und Forschung nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr. Für alle übrigen Lehrkräfte für besondere Aufgaben gilt § 27 entsprechend. Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden an die Hochschule abgeordnet.