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  1. Vor 5 Tagen · IV. Körperschaften, Anstalten und Stiftungen. des öffentlichen Rechts § 18 Errichtung und Aufhebung § 18 Errichtung und Aufhebung. Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (Körperschaften) können nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet werden. § 19 Mitwirkung bei der ...

  2. Vor 3 Tagen · Krankenkassen sind "Körperschaften des öffentlichen Rechts". Sie sind die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und unterteilen sich insbesondere in die Kassenarten "Allgemeine Ortskrankenkassen" (AOK), "Betriebskrankenkassen" (BKK), "Ersatzkassen" (z. B. TK, Barmer, DAK, KKH, hkk), "Innungskrankenkassen" (IKK) und die ...

  3. Vor 5 Tagen · 1. der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts ...

  4. Vor 5 Tagen · (1) Zur Bildung des Zweckverbandes (Freiverband) vereinbaren die Beteiligten die Verbandssatzung. Führen kreisangehörige Gemeinden Verhandlungen mit Körperschaften des öffentlichen Rechts außerhalb des Kreises, um mit ihnen einen Zweckverband zu bilden, so haben sie den Kreis rechtzeitig zu unterrichten.

  5. Vor 4 Tagen · Anfang März besuchte eine Forschergruppe von Juristen und Sozialwissenschaftlern den Lehrstuhl für Öffentliches Recht, um eine vergleichende Studie zum Einbürgerungsrecht in Japan, Deutschland und Frankreich durchzuführen. Zusammen mit Prof. Kluth wurden u.a. Gespräche mit der Integrationsbeauftragten der Bundesregierung, dem ...

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  6. Vor 5 Tagen · § 2 KStG 1988 Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts - Körperschaftsteuergesetz 1988 - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich

  7. Vor 5 Tagen · 1. Inländische juristische Personen des privaten Rechts und diesen vergleichbare ausländische Rechtsgebilde. 2. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts ( § 2 ). 3. Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen ( § 3 ).