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  1. Beispiel. Die Fritz-GmbH aus Erkenschwick legt folgende GuV vor: Erlöse 50.000 €, diverser Aufwand 30.000 €, Aufwand aus der Passivierung einer Drohverlustrückstellung 5.000 €. Kalkulieren Sie den vorläufigen Handelsbilanzgewinn und den vorläufigen Steuerbilanzgewinn.

  2. Zum einen kann eine eigene Steu­er­bi­lanz auf­ge­stellt werden oder die Han­dels­bi­lanz wird durch ent­spre­chende Anmer­kungen und Zusätze an die Steu­er­bi­lanz ange­passt, § 60 Abs. 2 EStDV.

  3. Diese Anpas­sungen, die bilan­zi­elle Kor­rek­turen sind und sich nur auf­grund von § 60 Abs. 2 EStDV als Anpas­sungen und Zusätze außer­halb der Bilanz aus­wirken, dürfen nicht mit den außer­bi­lan­zi­ellen Kor­rek­turen ver­wech­selt werden.

  4. Die elektronische Übermittlung löst die in § 60 Abs. 1 EStDV vorgeschriebene Übermittlung in Papierform ab. Es stehen dem Steuerpflichtigen zwei Varianten der Übermittlung zur Verfügung: Übermittlung einer Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung oder; Übermittlung einer Steuerbilanz ohne Überleitungsrechnung.

  5. Korrekturen durch Anpassungen an die Steuerbilanz (§ 60 Abs. 2 EStDV) = Steuerbilanzgewinn/-verlust + Verdeckte Gewinnausschüttungen +/– Zu- und Abrechnungen nach § 8b KStG + Nicht abziehbare Aufwendungen, sofern sie den Gewinn gemindert haben für satzungsmäßige Zwecke (§ 10 Nr. 1 KStG)

  6. Noch bevor ein Steuerbescheid ergangen ist, übersendet der Stpfl. dem FA eine korrigierte Überleitungsrechnung (§ 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV) und macht nun eine Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 EStG geltend.

  7. Laut § 60 Abs. 2 EStDV ist jedoch nicht zwingend eine Steuerbilanz zu erstellen, es genügt auch eine steuerliche Anpassungsrechnung (Überleitungsrechnung), bei der die handelsbilanziellen Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften angepasst werden.