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Beispiel. Die Fritz-GmbH aus Erkenschwick legt folgende GuV vor: Erlöse 50.000 €, diverser Aufwand 30.000 €, Aufwand aus der Passivierung einer Drohverlustrückstellung 5.000 €. Kalkulieren Sie den vorläufigen Handelsbilanzgewinn und den vorläufigen Steuerbilanzgewinn.
Zum einen kann eine eigene Steuerbilanz aufgestellt werden oder die Handelsbilanz wird durch entsprechende Anmerkungen und Zusätze an die Steuerbilanz angepasst, § 60 Abs. 2 EStDV.
Diese Anpassungen, die bilanzielle Korrekturen sind und sich nur aufgrund von § 60 Abs. 2 EStDV als Anpassungen und Zusätze außerhalb der Bilanz auswirken, dürfen nicht mit den außerbilanziellen Korrekturen verwechselt werden.
Die elektronische Übermittlung löst die in § 60 Abs. 1 EStDV vorgeschriebene Übermittlung in Papierform ab. Es stehen dem Steuerpflichtigen zwei Varianten der Übermittlung zur Verfügung: Übermittlung einer Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung oder; Übermittlung einer Steuerbilanz ohne Überleitungsrechnung.
Korrekturen durch Anpassungen an die Steuerbilanz (§ 60 Abs. 2 EStDV) = Steuerbilanzgewinn/-verlust + Verdeckte Gewinnausschüttungen +/– Zu- und Abrechnungen nach § 8b KStG + Nicht abziehbare Aufwendungen, sofern sie den Gewinn gemindert haben für satzungsmäßige Zwecke (§ 10 Nr. 1 KStG)
Noch bevor ein Steuerbescheid ergangen ist, übersendet der Stpfl. dem FA eine korrigierte Überleitungsrechnung (§ 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV) und macht nun eine Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 EStG geltend.
Laut § 60 Abs. 2 EStDV ist jedoch nicht zwingend eine Steuerbilanz zu erstellen, es genügt auch eine steuerliche Anpassungsrechnung (Überleitungsrechnung), bei der die handelsbilanziellen Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften angepasst werden.