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  1. Dieser Paragraph regelt die Rückforderung von Leistungen, die zur Erfüllung einer Verbindlichkeit erbracht wurden, auch wenn der Anspruch durch eine Einrede ausgeschlossen war. Er enthält auch eine Ausnahme für betagte Verbindlichkeiten und die Regelung der Erstattung von Zwischenzinsen.

  2. 26. Nov. 2001 · Erfüllung trotz Einrede. (1) 1 Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann auch dann zurückgefordert werden, wenn dem Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch welche die Geltendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen wurde. 2 Die Vorschrift des § 214 Abs. 2 bleibt unberührt. (2) Wird eine betagte ...

  3. 18. Dez. 2018 · Eine Webseite über das Bereicherungsrecht, das sich auf die dauerhafte Einrede von Leistungen bezieht. Erfahren Sie, was eine dauerhafte Einrede ist, welche Ausnahmen und Rechtsfolgen sie hat und wie sie sich von der Leistungskondiktion unterscheidet.

  4. Der Anwendungsbereich des § 813 BGB ist kleiner, als man zunächst vermuten könnte. Rechtstechnisch erweitert er das Merkmal „fehlender rechtlicher Grund“ der condictio indebiti auf die Fälle, in denen der Schuldner leistet, obwohl der Leistung eine dauernde Einrede (peremptorische Einrede) entgegenstand.

  5. § 813 Erfüllung trotz Einrede. I. Normzweck; II. Leistungskondiktion aus Abs 1 S 1; III. Regelung des Abs 2 § 814 Kenntnis der Nichtschuld § 815 Nichteintritt des Erfolgs § 816 Verfügung eines Nichtberechtigten § 817 Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs

  6. 15. Apr. 2024 · Titel 26 (Ungerechtfertigte Bereicherung) (1) Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann auch dann zurückgefordert werden, wenn dem Anspruch eine Einrede entgegenstand ...

  7. Zu den speziellen Tatbeständen gehört zunächst § 813 BGB, der den Fall der Leistung trotz Einrede betrifft, wobei zu beachten ist, dass hier die Verjährung gerade nicht erfasst ist. Bereicherungsrechtliche Anspruchsgrundlagen umfassen im Bereich der Leistungskondiktion auch den speziellen Tatbestand des § 817 S. 1 BGB.