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  1. Dieser Paragraph regelt den öffentlichen Glauben des Grundbuchs, der dem Erwerber eines Rechts an einem Grundstück oder einem solchen Recht zugutekommt. Er enthält die Voraussetzungen und Folgen für die Richtigkeit des Grundbuchs sowie die Wirksamkeit von Beschränkungen des Rechts.

  2. Öffentlicher Glaube des Grundbuchs. (1) 1 Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. 2 Ist der ...

  3. 1. Apr. 2024 · Bürgerliches Gesetzbuch | Jetzt kommentieren. Zuletzt aktualisiert am: 01.04.2024. Buch 3 (Sachenrecht) Abschnitt 2 (Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken) (1) Zugunsten ...

  4. 5. Mai 2007 · Öffentlicher Glaube des Grundbuchs. (1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist.

  5. Rechte iSd § 892 sind alle ein­tra­gungs­fä­higen Grund­stücks- und grund­stücks­glei­chen Rechte des BGB, WEG, Erb­bauRG und anderen Neben- und Lan­des­ge­setzen (s § 873 Rn 3) und Rechte an diesen Rechten. § 892 I 1 gilt für die Vor­mer­kung entspr RGZ 113, 408 f.

  6. Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben. (1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen.

  7. (1) 1Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen