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  1. Staatsrat ist in manchen Staaten und deutschen Ländern der Titel eines Beamten, eines politischen Beamten oder eines ehrenamtlichen Regierungsmitgliedes.

  2. Staatsrat (Amt), Amtsbezeichnung eines politischen Beamten in den deutschen Stadtstaaten Hamburg und Bremen oder ein ehrenamtliches Regierungsmitglied in Baden-Württemberg, in Bayern seit 2015 der Titel des Amtschefs der Bayerischen Staatskanzlei.

  3. Aufgabe der Staatsräte ist es, die Landesregierung zu beraten und zu unterstützen. Obwohl sie nicht zur Landesregierung gehören, nehmen die politischen Spitzenbeamten an den wöchentlichen Senatssitzungen teil. Alle Staatsräte sind einer Behörde beziehungsweise einem Senatsamt zugeordnet.

  4. Als Bremer Staatsrat werden der Chef der Senatskanzlei (CdS) des Senats der Freien Hansestadt Bremen, der Bevollmächtigte beim Bund (sofern dieser nicht Senator ist) und seit 1990 die behördlichen und politischen Allgemeinen Vertreter im Amt der Bremer Senatoren bezeichnet, die vor 1970 als rein behördliche Leiter diverse Titel ...

    Staatsrat Oder Senatsdirektor
    Partei
    Zeiträume
    Senatsressort
    SPD
    um 1953
    Bildungswesen
    1953–1954
    Häfen, Schiffahrt und Verkehr
    Linke
    2019–2020
    Wirtschaft, Arbeit und Europa
    1947–1959
    Präsidialkanzlei bzw. Senatskanzlei ...
  5. Staatsrat. 1) Bezogen auf einzelne Personen ist S. a) die Amtsbezeichnung für Staatssekretär/Staatssekretärin nen in HH bzw. den Leiter der Senatskanzlei ( Staatskanzlei) in HB, b) in BW ein vom Landtag gewähltes ehrenamtliches (mit Sitz und Stimme ausgestattetes) Mitglied der Landesregierung, c) in SWE die Bezeichnung für die Minister ...

    • Bundeszentrale Für Politische Bildung
  6. 27. Juni 2024 · Hamburg.de Startseite Politik & Verwaltung Senat Staatsrätinnen und... Staatsrätinnen und Staatsräte. 16 Staatsrätinnen und Staatsräte unterstützen die Hamburger Regierung bei ihrer Arbeit. Staatsräte.

  7. 1. [ DDR] in verschiedenen sozialistischen Staaten, darunter in der DDR: offizielle Bezeichnung des Staatsoberhauptes in Form eines obersten Gremiums. 2. offizielle Bezeichnung einiger oberster Gremien außerhalb Deutschlands unter Führung eines Staatsoberhauptes oder zur Beratung eines Staatsoberhauptes bzw. einer Regierung.