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Eine Insolvenz ( lateinisch insolventia, zu solvere ‚zahlen‘) bezeichnet die Situation eines Schuldners, seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Gläubiger nicht erfüllen zu können. Die Insolvenz ist gekennzeichnet durch akute Zahlungsunfähigkeit („Illiquidität“ oder mangelnde Liquidität) oder drohende ...
- Schuldbetreibungs- Und Konkursrecht
Das schweizerische Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ist...
- Insolvenzrecht (Deutschland)
Insolvenz ( lateinisch insolvens, „nicht-lösend“, hier im...
- Privatinsolvenz
Der Begriff Privatinsolvenz (in der Schweiz und in...
- Verbraucherinsolvenzverfahren
Das Verbraucherinsolvenzverfahren, oft auch IK-Verfahren...
- Insolvenzverwalter
Der Insolvenzverwalter (vor Einführung der Insolvenzordnung...
- Schuldbetreibungs- Und Konkursrecht
Die Insolvenzordnung (InsO) regelt in Deutschland das Insolvenzverfahren, ein spezielles Verfahren der Zwangsvollstreckung, welches dazu dient, die Gläubiger eines zahlungsunfähigen ( insolventen) Schuldners gemeinschaftlich und gleichmäßig zu befriedigen ( § 1 InsO). Die Insolvenzordnung trat am 1. Januar 1999 in Kraft.
Das deutsche Insolvenzrecht kennt drei Insolvenzgründe, die Anlass zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sein können. Dies sind Zahlungsunfähigkeit ( § 17 InsO ), drohende Zahlungsunfähigkeit ( § 18 InsO) und Überschuldung ( § 19 InsO). Inhaltsverzeichnis. 1 Zahlungsunfähigkeit. 2 Drohende Zahlungsunfähigkeit. 3 Überschuldung.