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  1. Praxisorientierte Lösungen zu allen Themen in der Miet- und WEG-Verwaltung. Rechtssicheres Fachwissen plus Arbeitshilfen zur professionellen Immobilienverwaltung.

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  1. Durchgangsnutzung des Arbeitszimmers. Das Durchqueren des Raums, um in das Schlafzimmer oder in Nebenräume zu gelangen, ist als eine unschädliche private Mitbenutzung zu werten, sodass die Abzugsfähigkeit erhalten bleibt. [6] Ebenso wurde entschieden, wenn das Arbeitszimmer Durchgangszimmer zum einzigen Bad/WC der Wohnung ist. [7]

  2. Das häusliche Arbeitszimmer muss daher, um steuerlich anerkannt zu werden, vom privaten Wohnbereich räumlich getrennt sein. An dieser Trennung fehlt es, wenn das Arbeitszimmer zum Wohnraum hin offen ist oder es sich um ein Durchgangszimmer zu anderen Wohnräumen handelt (der Durchgang zum Schlafzimmer ist unschädlich).