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  1. (1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. (2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

  2. § 1922. Gesamtrechtsnachfolge. (1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. (2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung. BGH, 24.04.2024 - IV ZB 23/23.

  3. 1 § 1922 BGB enthält mehrere zentrale Begriffsbestimmungen, die für das Erbrecht maßgebend sind. Nach dieser Vorschrift werden der oder die Erben Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers (Universalsukzession).

  4. 11. Juni 2024 · Dieser Paragraph regelt die Übertragung des gesamten Vermögens eines Erbfalls auf die Erben. Er enthält auch die Anwendung der Erbschaftsvorschriften auf die einzelnen Erbteile.

  5. Die Formvorschriften gemäß § 2231 BGB für Testamente und § 2276 BGB für Erbverträge sind genauestens einzuhalten, damit die Verfügung rechtswirksam ist. Die letztwilligen Verfügungen müssen eindeutig und nachvollziehbar formuliert sein, um Streitigkeiten unter den Erben vorzubeugen.

  6. § 1922 BGB enthält den Grund­satz, dass mit dem Tod des Erb­las­sers und dem dadurch aus­ge­lösten Erbfall das Ver­mögen des Erb­las­sers durch Von-Selbst-Erwerb auf den oder die Erben über­geht, und zwar sowohl bei der gesetz­li­chen als auch bei der gewill­kürten Erb­folge.

  7. 31. Dez. 2022 · Gesamtrechtsnachfolge. (1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. (2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

  1. Verwandte Suchbegriffe zu 1922 bgb

    gesetzliche erbfolge
    bgb
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