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  1. Urkundenfälschung. (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

  2. § 267 Urkundenfälschung. (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

  3. 26. Apr. 2024 · Durch den Tatbestand der Urkundenfälschung soll das Vertrauen auf die Echtheit und Unverfälschtheit von Urkunden geschützt werden. In § 267 StGB sind dafür drei Tatvarianten vorgesehen. Das Herstellen einer unechten Urkunde, das Verfälschen einer echten Urkunde sowie das Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde. Inhaltsübersicht. 1.

  4. § 267 Abs. 1 ist das Grunddelikt der Urkundenfälschung. Gem. Abs. 2 ist der Versuch der Urkundenfälschung strafbar. § 267 Abs. 3 enthält eine Strafzumessungsnorm für besonders schwere Fälle der Urkundenfälschung, die Sie in der Klausur nach der Schuld prüfen müssen.

  5. 18. Okt. 2023 · Der § 267 StGB schützt das Vertrauen auf die Echtheit und Unverfälschtheit von Urkunden. Die Urkundenfälschung gem. § 267 beschreibt drei Handlungsmodalitäten. Einmal das Herstellen einer...

  6. Die Urkundenfälschung stellt im Strafrecht Deutschlands einen Straftatbestand dar, der im 23. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in § 267 geregelt ist. Sie stellt den praxisrelevantesten Tatbestand der Urkundsdelikte dar.

  7. § 267 StGB Urkundenfälschung. (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

  8. Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen. § 267 StGB. Urkundenfälschung. (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist ...

  9. 4. Feb. 2024 · § 267 Urkundenfälschung. (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

  10. (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

  11. 20. Mai 2024 · (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf...

  12. 22. Mai 2023 · Eine Urkundenfälschung liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich eine unechte Urkunde herstellt oder gebraucht bzw. eine echte Urkunde verfälscht oder diese gebraucht. Das Gesetz stellt solche Taten gem. § 267 StGB wie folgt unter Strafe. Wann ist eine Urkundenfälschung strafbar?

  13. 21. Feb. 2024 · Der 23. Abschnitt des Strafgesetzbuches teilt sich in mehrere Urkundsdelikte auf. Besonders relevant sind insbesondere die Urkundenfälschung (§ 267 StGB) – welche in diesem Beitrag behandelt wird – sowie die Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268), die Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269) und die Urkundenunterdrückung (§ 274).

  14. Schema zur Urkundenfälschung, § 267 StGB. I. Tatbestand. 1. Objektiver Tatbestand. a) Objekt: Urkunde. Eine Urkunde ist jede verkörperte Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist (Beweisfunktion) und ihren Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion). b) Unecht.

  15. Die Urkundenfälschung ist in § 267 StGB geregelt. Es ist ein drei- gegebenenfalls vierstufiger Aufbau zugrunde zu legen. Bei der Urkundenfälschung sind drei Tatbestände zu unterscheiden. Urkundenfälschung ist nach § 267 I 1. Fall das Herstellen einer unechten Urkunde. I. Tatbestand. 1. § 267 I 1. Fall StGB. a) Urkunde.

  16. 22. Jan. 2024 · In § 267 StGB ist die Grundform der Urkundenfälschung geregelt. Sie ist auch für das Verständnis aller übrigen Formen wichtig. Grob gesagt wird bestraft, wer. eine echte Urkunde verfälscht oder. eine unechte Urkunde herstellt. Auch allein der wissentliche Gebrauch solcher Urkunden ist strafbar (ohne selbst zu fälschen oder herzustellen).

  17. 30. Nov. 2023 · Die Urkundenfälschung wird in Deutschland gemäß § 267 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen kann die Strafe auf bis zu zehn Jahre...

  18. Die Urkundenfälschung ist eine Straftat, die im deutschen Strafrecht in § 267 StGB geregelt ist. Es handelt sich dabei um einen Tatbestand, der für zahlreiche Delikte wie Betrug, Untreue oder Steuerhinterziehung von Bedeutung ist.

  19. Die Rechtsgrundlagen für die Urkundenfälschung finden sich im Strafgesetzbuch (StGB). Insbesondere sind die §§ 267 bis 271 StGB relevant. § 267 StGB – Urkundenfälschung. Dieser Paragraph definiert den grundlegenden Tatbestand der Urkundenfälschung.

  20. Der Täter einer Urkundenfälschung muss laut § 267 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe rechnen, in schweren Fällen muss er mit einer Strafe von...