Yahoo Suche Web Suche

Suchergebnisse

  1. Suchergebnisse:
  1. Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) § 22. Bedarfe für Unterkunft und Heizung. (1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die ...

  2. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. 2 Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn. 1.

  3. 1. Jan. 2005 · Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 SGB II verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB II selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.

  4. nach § 22 SGB II“ in einem Gesamtzusammenhang behandeln und dabei auf aktuelle Entwicklungen und Problemstellungen verweisen, wobei auch auf einschlägige Rechtsprechung eingegangen wird. Sie soll der Praxis Hilfestellungen geben, die Vorschriften über die Gewährung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung gesetzeskonform anzuwenden und

  5. 13. Mai 2024 · Die KdU, § 22 Abs. 3 HS. 1 SGB II. (3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat ...

  6. Unterabschnitt 2. Arbeitslosengeld II und Sozialgeld (§ 20 - … § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung. A. Normgeschichte, Norminhalt, Normzweck; B. Kommentierung im Einzelnen. I. Angemessener Bedarf für Unterkunft und Heizung (Abs. 1 S. 1) II. Unangemessene Bedarfe und Kostensenkung (Abs. 1 S. 3) III. Nicht erforderlicher Umzug (Abs. 1 S ...

  7. 20. Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende. Kapitel 3. Leistungen. Abschnitt 2. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Unterabschnitt 2. Arbeitslosengeld II und Sozialgeld (§ 20 - § 23) § 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts § 21 Mehrbedarfe § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung

  8. Gültig bis. 31.12.2022. Version. 002.00. (1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die ...

  9. Die Leistungen für Heizung sollen direkt an den*die Vermieter*in bzw. Wärmelieferanten*in gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den*die Leistungsberechtigten*e nicht gesichert ist. Dies gilt insbesondere, wenn in der Vergangenheit bereits Schulden aufgelaufen sind (§ 22 Abs. 8 SGB II).

  10. 16. Aug. 2023 · Deutschland Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Artikel 1 des Gesetzes vom 24.12.2003 (BGBl.I S. 2954), in Kraft getreten am 01.01.2004 bzw.

  11. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen. (6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei ...

  12. 1. Juni 2019 · Fachanweisung zu § 22 SGB II. Hinweis: Das Faltblatt "Ihre Rechte als Mieterin und Mieter. Informationen für Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe" steht zusätzlich auch in weiteren Sprachen zur Verfügung.

  13. § 22 SGB II – Bedarfe für Unterkunft und Heizung (1) 1 Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. 2 Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden.

  14. 8. Mai 2024 · Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. 2 Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn.

  15. Nicht zu den KdU gehören Kosten für Räume, die nicht unmittelbar für Wohnzwecke dienen (Arbeitsräume, Werkstatt, Atelier, Büro etc.), es sei denn, die Kosten sind nicht abtrennbar und werden auch nicht anderweitig geltend gemacht, wie z.B. im Rahmen ei-ner Selbständigkeit und die Gesamtkosten der Wohnung sind angemessen.

  16. Winkler, SGB II. Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – Kapitel 3. Leistungen. Abschnitt 2. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Unterabschnitt 2. Bürgergeld (§ 20 - § 23) § 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts § 21 Mehrbedarfe § 22 Bedarfe für Unterkunft ...

  17. zur Anwendung des § 22 SGB II (Leis-tungen für Unterkunft und Heizung) Erstellt durch: AG KdU-Leitfaden Geprüft und freigegeben durch M. Schulze-Böing / Geschäftsführer 30.06.2020 Stand: gültig ab 01.07.2020, gültig bis 30.06.2021

  18. Die Heizkosten nach § 22 Abs. 1 umfassen auch die Kosten der Warmwasserbereitung, sofern diese zentral über die Heizungsanlage erfolgt. Der Anspruch auf Heizkosten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II besteht zunächst jeweils in Höhe der konkret individuell geltend gemachten Aufwendungen (tatsächliche Kosten). Nur wenn die Heizkosten

  19. Verwaltungsanweisung zu § 22 SGB II und §§ 35, 36 SGB XII Seite 2 Aktenplan-Nr SGB II. 20-01/1-0 Aktenplan-Nr. SGB XII 111-02 02.06.2022 1. Zielsetzung Die Kosten der Unterkunft und Heizung gehören zu den grundlegenden Bedarfen, die bei Bedürftigkeit durch die Grundsicherung für Arbeitsuchende, die Sozialhilfe oder durch

  20. Unterkunftskosten - § 22 SGB II gültig bis: 1 Handlungsweisend für alle Mitarbeiter*innen1 des Landkreises Göttingen - Fachbereich Jobcenter und der Stadt Göttingen - Fachbereich Jobcenter Lfd. Nr.: 4 Bearbeitung: FD 56.1 Burghardt - Leitfaden - Unterkunftskosten § 22 SGB II Inhaltsverzeichnis 0. Änderungen in § 22 SGB II zum 01.01.2023 ...