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  1. Dieser Paragraph des Einkommensteuergesetzes (EStG) regelt, welche Einkünfte zu den Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 gehören. Dazu gehören unter anderem Entschädigungen, Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit und Nutzungsvergütungen für Grundstücke.

  2. Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen.

  3. § 24 EStG schafft keinen neuen Besteuerungstatbestand, sondern weist die in ihm genannten Einnahmen nur der Einkunftsart zu, zu der die entgangenen oder künftig entgehenden Einnahmen gehört hätten, wenn sie erzielt worden wären (BFH vom 12.6.1996 – BStBl II S. 516).

  4. esth.bundesfinanzministerium.de › Paragraf-24 › inhaltEStH 2022 - § 24

    EStH 2022. A. Ein­kom­men­steu­er­ge­setz, Ein­kom­men­steu­er-Durch­füh­rungs­ver­ord­nung, Ein­kom­men­steu­er-Richt­li­ni­en, Hin­wei­se. Ein­kom­men. 8. Die ein­zel­nen Ein­kunfts­ar­ten. h) Ge­mein­sa­me Vor­schrif­ten. § 24.

  5. Paragraph § 24 des Einkommensteuergesetzes - EstG () mit zusätzlichem Recherchematerial wie Formularen, Präsentationen, PDFs und anderen Webseiten.

  6. § 24 - Einkommensteuergesetz (EStG) neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108. Geltung ab 30.06.1979; FNA: 611-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben. 255 weitere Fassungen. |. wird in 1345 Vorschriften zitiert. II. Einkommen. 8.