Yahoo Suche Web Suche

  1. beck-shop.de wurde im letzten Monat von mehr als 10.000 Nutzern besucht

    Schnell & bequem das richtige Buch finden mit dem Spezialisten für Fachbücher beck-shop.de. Das gesamte Sozialgesetzbuch SGB I bis SGB XII mit Durchführungsverordnungen

Suchergebnisse

  1. Suchergebnisse:
  1. Dieser Paragraph regelt die Pflicht zur Anhörung von Beteiligten vor der Erlassung eines Verwaltungsakts, der ihre Rechte berührt. Er enthält auch Ausnahmen von der Anhörungspflicht und Verweise auf andere Regelungen.

    • SGB X

      Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren...

    • eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
    • durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
    • von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
    • Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
  2. (1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn. Verwaltungsverfahren. Verwaltungsakt. Bestandskraft des Verwaltungsaktes.

  3. (1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn. 1. eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint, 2.

  4. § 24 SGB X – Anhörung Beteiligter. (1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn. 1.

  5. Durch § 24 wurde der im gericht­li­chen Ver­fahren gel­tende Grund­satz des recht­li­chen Gehörs (vgl. Art. 103 GG, § 128 SGG) in das Ver­wal­tungs­ver­fahren über­tragen. Das Anhö­rungs­recht basiert auf dem Rechts­staats­prinzip ( Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Recht auf ein faires Ver­fahren.

  6. Das SGB X (Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -) - zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.04.2024 ( BGBl. I S....