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  1. So machen Sie bei der Umsatzsteuererklärung alles richtig. Gratis-Download: So machen Sie bei der Umsatzsteuervoranmeldung alles richtig.

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  1. Der Paragraph 13b des Umsatzsteuergesetzes regelt, wann und wie der Leistungsempfänger als Steuerschuldner fungiert. Er enthält eine Liste von steuerpflichtigen Umsätzen, die je nach Art der Leistung unterschiedliche Steuerregeln haben.

    • UStG

      Umsatzsteuergesetz (UStG) § 13a Steuerschuldner (1)...

  2. § 13b. Leistungsempfänger als Steuerschuldner. (1) Für nach § 3a Absatz 2 im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind.

  3. 3 Abweichend von Absatz 1 und 2 Nummer 1 entsteht die Steuer für sonstige Leistungen, die dauerhaft über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erbracht werden, spätestens mit Ablauf eines jeden Kalenderjahres, in dem sie tatsächlich erbracht werden.

  4. 13b.1. Leistungsempfänger als Steuerschuldner. S 7279. 1 1 Unternehmer und juristische Personen schulden als Leistungsempfänger für bestimmte an sie im Inland ausgeführte steuerpflichtige Umsätze die Steuer. 2 Dies gilt sowohl für im Inland ansässige als auch für im Ausland ansässige Leistungsempfänger. 3 Auch Kleinunternehmer (§ 19 ...

  5. Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben. (1) Für nach § 3a Absatz 2 im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt.

  6. Im Umsatzsteuergesetz regelt § 13 die Umsatzsteuerabgaben im Detail. § 13b ist eine Erweiterung und bezieht sich auf Sonderfälle für die Umsatzsteuerabgaben. Beispiele für § 13b UStG sind die Lieferung von Gold, der Emissionshandel oder auch Leistungen aus dem Ausland.

  7. 27. März 2024 · sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation. 2 Nummer 1 bleibt unberührt. (3) Abweichend von den Absatz 1 und 2 Nummer 1 entsteht die Steuer für sonstige Leistungen, die dauerhaft über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erbracht werden, spätestens mit Ablauf eines jeden Kalenderjahres, in dem sie ...