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  1. § 2 EStG - Einzelnorm. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis. Einkommensteuergesetz (EStG) § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen. (1) 1 Der Einkommensteuer unterliegen. 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, 5.

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  2. (1) 1 Der Einkommensteuer unterliegen. die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt. 2 Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24. (2) 1 Einkünfte sind.

  3. die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt. 2 Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24. S 2114. 2 1 Einkünfte sind.

  4. 20. Mai 2024 · § 2 EStG - Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen. Einkommensteuergesetz | Jetzt kommentieren. Zuletzt aktualisiert am: 20.05.2024. II. (Einkommen) 1. (Sachliche Voraussetzungen für die...

  5. nach § 32a Abs. 1, 5, § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG oder; nach dem bei Anwendung des Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG) oder der Steuersatzbegrenzung sich ergebenden Steuersatz; 2 + Steuer auf Grund Berechnung nach den §§ 34, 34b EStG: 3 + Steuer auf Grund der Berechnung nach § 34a Abs. 1, 4 bis 6 EStG: 4 =