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  1. Fachliche Weisungen § 24 SGB II . BA Zentrale FGL 21 Seite 1 Stand: 01.07.2023 . Gesetzestext § 24 SGB II Abweichende Erbringung von Leistungen (1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Ar-

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  2. Fachliche Weisungen § 24 SGB II . fr Arbeit . Wesentliche Änderungen . Fassung vom 24.02.2022: • Rz. 24.2: Sofern die Voraussetzungen des § 24 Absatz 2 vorliegen, ist das gewährte Darle-hen bei Stromschulden direkt an den Energieversorger zu zahlen. • Rz. 24.3: Vornahme einer Klarstellung zur Einordnung der Stromschulden nach § 24 Ab-

  3. Nach § 11a Absatz 1 Nummer 4 SGB II privilegiert sind Aufwands-pauschalen nach § 1878 BGB kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) genann-ten Betrag (3.000,00 Euro im Jahr).

  4. Fachliche Weisungen nach § 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit §§ 81 ff. SGB III

  5. Gemäß § 6 SGB II sind die Kommunen Träger für die Leistungen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II. Nach § 36 SGB II ist der kommunale Träger zuständig, in dessen Gebiet die erwerbsfähige leistungsberech-tigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Es ist also der Träger zu-

  6. Darlehen bei unabweisbarem Bedarf (§ 24 Ab-satz 1) Die Regelung ist nur anwendbar, wenn im Einzelfall ein von den Regelbedarfen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden kann (siehe Fachliche Weisungen (FW) zu § 20).

  7. Die Fachlichen Weisungen zu § 24 SGB II wurden aktualisiert. 1. Ausgangssituation. Die Regelungen des § 65 Absatz 1 SGB II (Verpflegung in Gemeinschaftsunterkünften ohne Selbstversorgungsmöglichkeiten) zur teilweisen Erbringung der Regelbedarfe als Sachleistung waren bis zum 31.12.2018 befristet.