Yahoo Suche Web Suche

Suchergebnisse

  1. Suchergebnisse:
  1. Erfahren Sie, wie Sie den Tatbestand der Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 StGB prüfen. Das Prüfungsschema zeigt Ihnen die wichtigsten Aspekte des objektiven und subjektiven Tatbestands sowie die Konkurrenzen und Strafzumessung.

  2. I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Tatobjekt: Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt Taugliche Tatobjekte sind alle beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie Forderungen und Rechte, die einen Vermögenswert aufweisen und aus einem Verbrechen oder Vergehen erlangt wurden. Das Herrühren erfordert einen Kausalzusammenhang ...

  3. 26. Feb. 2024 · Lernen Sie die Tatbestandsvoraussetzungen, die Strafzumessungsregeln und die Besonderheiten des besonders schweren Falls der Geldwäsche nach § 261 StGB. Nutzen Sie das Prüfungsschema und die Artikelempfehlungen von Lecturio.

  4. 23. März 2024 · Die in § 261 StGB unter Strafe gestellte Geldwäsche hat einen unübersichtlichen Tatbestand, der sich in drei Tatbestandvarianten unterteilen lässt: Verschleierungstatbestand (vgl. § 261...

  5. 1. verbirgt, 2. in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt, 3. sich oder einem Dritten verschafft oder. 4. verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,

    Inkrafttreten
    Änderungsgesetz
    Ausfertigung
    Fundstelle
    18.03.2021 ÄnderungVorherige Fassung und ...
    Gesetz zur Verbesserung der ...
    09.03.2021
    03.01.2018 ÄnderungVorherige Fassung und ...
    Zweites Gesetz zur Novellierung von ...
    23.06.2017
    01.07.2017 ÄnderungVorherige Fassung und ...
    Gesetz zur Reform der strafrechtlichen ...
    13.04.2017
    19.04.2017 ÄnderungVorherige Fassung und ...
    Einundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des ...
    11.04.2017
  6. Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte. (1) Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet, wird ...

  7. § 261 Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte. A. Allgemeines; B. Erläuterungen; C. Täterschaft und Teilnahme, Unterlassen, Versuch, Konkurrenzen sowie Rechtsfolgen § 262 Führungsaufsicht