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  1. 13. Apr. 2017 · § 260. Gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei. (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei. begeht. (2) Der Versuch ist strafbar. Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 ( BGBl.

  2. § 260 Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei. (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei. 1. gewerbsmäßig oder. 2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, begeht. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) (weggefallen)

  3. Die „Bande“ ist im StGB in mehreren Tatbeständen vorgesehen, u.a.: Bandendiebstahl (§ 244 I Nr. 2), Schwerer Bandendiebstahl (§ 244a I), Schwerer Raub (§ 250 I Nr. 2, II Nr. 2), Bandenhehlerei (§ 260 I Nr. 2), Gewerbsmäßige Bandenhehlerei (§ 260a I), Geldwäsche (§ 261 I Nr. 4).

  4. 4. Feb. 2024 · § 260 Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei. (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei. 1. gewerbsmäßig oder. 2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, begeht. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) (weggefallen)

  5. § 260a Gewerbsmäßige Bandenhehlerei. (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

  6. § 260a Gewerbsmäßige Bandenhehlerei § 260a hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

  7. § 260 StGB – Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei. (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei. 1. gewerbsmäßig oder. 2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, begeht. (2) Der Versuch ist strafbar.