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  1. Berufungsgründe. Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsa-chen eine andere Entscheidung rechtfertigen, § 64 VI. 1; § 513 ZPO.

  2. Expertentipp. Lesen Sie die zitierten Vorschriften zur Berufung. Sie enthalten alle wichtigen Informationen. Die Berufung ist in den §§ 511 ff. ZPO geregelt.

  3. Dieses Buch will die Berufungsinstanz stärken. Gegenstand des Werkes ist die praktische Bewältigung des Prozessalltags in der Berufungsinstanz. Praxistipps, Formulierungsvorschläge, Entscheidungs-, Verfügungs- und Schriftsatzmuster geben der anwaltlichen und richterlichen Arbeit Hilfestellung.

  4. 18. Jan. 2024 · Die Berufung ist ein Rechtsmittel, das im Zivilprozess die Überprüfung der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts durch das nächsthöhere Gericht ermöglicht.

  5. Gesetzlicher Grundgedanke ist, dass bei zulässiger Be-rufung4 alsbald nach dem Berufungseingang über die Zurückweisung gemäß § 522 II ZPO entschieden und anderenfalls zeitnah festgelegt wird, ob das Kollegium zustän-dig bleibt oder gemäß § 526 ZPO der Einzelrichter mit der Entscheidung betraut wird.

  6. Das Berufungsverfahren in Zivilsachen wird zunehmend komplexer. Eine durch-gängige Linie ist kaum noch zu erkennen. Die Bewältigung von Einzelfragen steht in der Rechtspraxis mehr und mehr im Vordergrund. Dem entgegenzutreten, ist Anlie-gen dieses Buches.

  7. Berufungsgründe. (1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.