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  1. Gerichtsorganisation in Spanien. Der Aufbau des spanischen Justizwesens ist im Ley Orgánica del Poder Judicial (LOPJ) geregelt, das von seiner Funktion her in etwa dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz entspricht. Tribunal Supremo („Oberster Gerichtshof“), Madrid.

  2. Zu den Fachgerichten in Spanien gehören die unten aufgeführten Gerichte. Die Familiengerichte sind Gerichte erster Instanz. Dort, wo es Familiengerichte gibt (meist in den dichter besiedelten Gebieten), haben sie die alleinige und ausschließliche Zuständigkeit für Familiensachen.

  3. Dieser Abschnitt bietet einen allgemeinen Überblick über das Gerichtswesen in Spanien. Inhalt bereitgestellt von. Gerichtsorganisation. Justizverwaltung. Unter den heutigen Rechtsordnungen folgt die spanische Rechtsordnung dem sogenannten kontinentaleuropäischen Modell. Dieses Modell hat im Wesentlichen folgende Merkmale:

  4. In Spanien gibt es keine außerordentlichen Gerichte. Allerdings wurden innerhalb der vorstehend genannten Gerichtsbarkeiten Fachgerichte für bestimmte Angelegenheiten geschaffen, z. B. Gerichte für die Ahndung von Gewalt gegen Frauen, Strafvollstreckungsgerichte oder Jugendgerichte.

  5. Fachgericht (EU) Fachgerichte (vor dem Vertrag von Lissabon Gerichtliche Kammern genannt) sind Organe der Rechtspflege in der Europäischen Union. Sie wurden durch den Vertrag von Nizza ermöglicht und sollten als erste Instanz in bestimmten Rechtsgebieten das EuG und den EuGH entlasten. Derzeit handelt es sich bei den Fachgerichten um totes Recht.

  6. Das spanische Verfassungsgericht ( spanisch Tribunal Constitucional) steht außerhalb der Hierarchie der spanischen Fachgerichte und entscheidet spezifisch über die Frage der Vereinbarkeit von Akten der öffentlichen Gewalt mit den Vorgaben der spanischen Verfassung.

  7. Die spanische Gerichtsbarkeit ist in vier große Blöcke aufgeteilt, d.h. das es vier verschiedene Zweige gibt, die über einen eigenen Instanzenzug verfügen. Man unterscheidet: Zivilgerichtsbarkeit. Strafgerichtsbarkeit. Verwaltungsgerichtsbarkeit. Sozial- oder Arbeitsgerichtsbarkeit.