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  1. Durch Geldwäsche wird versucht, illegal erworbenes Geld so darzustellen, als hätte man es legal erworben, man wäscht es sozusagen für die Behörden rein. Der Tatbestand der Geldwäsche setzt also voraus, dass zunächst eine andere Straftat begangen wurde, aus der das Geld stammt.

  2. Geldwäsche. (1) 1 Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, 1. verbirgt, 2. in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt, 3. sich oder einem Dritten verschafft oder. 4.

    Inkrafttreten
    Änderungsgesetz
    Ausfertigung
    Fundstelle
    18.03.2021 ÄnderungVorherige Fassung und ...
    Gesetz zur Verbesserung der ...
    09.03.2021
    03.01.2018 ÄnderungVorherige Fassung und ...
    Zweites Gesetz zur Novellierung von ...
    23.06.2017
    01.07.2017 ÄnderungVorherige Fassung und ...
    Gesetz zur Reform der strafrechtlichen ...
    13.04.2017
    19.04.2017 ÄnderungVorherige Fassung und ...
    Einundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des ...
    11.04.2017
  3. Mit dem „Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche“ vom 9.3.2021 wurde der Tatbestand der Geldwäsche gem. § 261 umfassend neugestaltet und die Strafbarkeit ausgeweitet, indem man die Beschränkung auf bestimmte Vortat en aufgab und nach dem „All-Crimes“-Ansatz nunmehr jede rechtswidrige Tat als Vortat ...

  4. 23. März 2024 · Die in § 261 StGB unter Strafe gestellte Geldwäsche hat einen unübersichtlichen Tatbestand, der sich in drei Tatbestandvarianten unterteilen lässt: Verschleierungstatbestand (vgl. § 261 Absatz...

  5. 25. Apr. 2021 · Statt der zunächst vorgesehenen Alternative zur Bestimmung des Geldwäscheobjekts („Taterträge und Tatprodukte oder an deren Stelle getretene andere Vermögensgegenstände sowie aus solchen Vermögensgegenständen gezogene Nutzungen“) wurde stattdessen die (plötzlich) „altbewährte Terminologie“ (BT-Drs. 19/26602, S. 7) beibehalten.

  6. 17. Dez. 2021 · Durch das „Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche“ vom 09.03.2021 ist der Tatbestand der Geldwäsche (§ 261 StGB) erheblich erweitert worden. Das Ziel der Gesetzesänderung ist laut Gesetzgeber ein Erhöhen der Praxistauglichkeit des Straftatbestandes.

  7. Der Geldwäsche-Straftat-bestand des § 261 StGB und die Anwaltspraxis. Strafrechtliche Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche bei der Mandatsbearbeitung* Oberstaatsanwalt Thomas Fels, Berlin. Der Straftatbestand der Geldwäsche in § 261 StGB ist 2021 neu gefasst worden.