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13. Nov. 2022 · Bundesrecht konsolidiert: Datumsauswahl für die gesamte Rechtsvorschrift für Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
- RIS - Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - Bundesrecht konsolidiert ...
Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für...
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 53 - RIS
Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von...
- RIS - Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - Bundesrecht konsolidiert ...
1. Okt. 2022 · § 7 NAG-DV. Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2022. Versionen Versionen vergleichen. Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel. § 7. (1) Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels ( § 1) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
Übergangsbestimmungen § 81. (1) Verfahren auf Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.
1. Okt. 2022 · Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2022. Versionen Versionen vergleichen. 3. Hauptstück. Niederlassung von langfristig aufenthaltsberechtigten oder hochqualifizierten Drittstaatsangehörigen aus anderen Mitgliedstaaten und ihren Familienangehörigen Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates
Der Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung" (gemäß § 56 Abs. 1 NAG) berechtigt Angehörige aus Drittstaaten (Staaten, die nicht Mitglied des EWR sind, ausgenommen Schweiz) von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten Personen zur befristeten Niederlassung und der Ausübung von selbständiger Erwerbstätigkeit.