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  1. 20. Okt. 2023 · Der Pflegebonus 2023 ist eine Corona-Prämie für Pflegekräfte, die im Jahr 2022 vom Bundesrat beschlossen und genehmigt wurde. Sie dient dazu, die außergewöhnlichen Leistungen dieser Berufsgruppe anzuerkennen und gleichzeitig finanzielle Unterstützung zu bieten. Die finanziellen Mittel für den Pflegebonus werden von der ...

    • Beson­Dere Steu­Er­Be­Freiung für Prämien Im Pfle­Ge­Be­Reich
    • Pfle­Ge­Bonus: Bis 31. Mai 2023 Aus­Zahlen
    • Aus­Ge­Laufen: Steu­Er­Freie Corona-Son­Der­Zah­Lung
    • Corona-Prämie: Unab­Hängig Vom Beschäf­Ti­Gungs­Um­Fang
    • 00 Euro Steu­Er­Li­Cher Frei­Be­Trag Pro Dienst­Ver­Hältnis
    • Auf­Zeich­Nungs- und Beschei­Ni­Gungs­Pflichten Der Corona-Son­Der­Zah­Lung
    • Corona-Son­Der­Zah­Lung: Aus Steu­Er­Frei­Heit Folgt Bei­Trags­Frei­Heit
    • Steu­Er­Freie Corona-Son­Der­Zah­Lung Statt Steu­Er­Pflich­Tiger Abfin­Dung

    Der Kreis der Anspruchs­be­rech­tigten in Bezug auf die Steu­er­be­freiung umfasst nicht nur Pfle­ge­kräfte, sondern auch weitere in Kran­ken­häu­sern sowie in Pfle­ge­ein­rich­tungen und -diensten tätige Arbeit­neh­mende (u.a. Aus­zu­bil­dende und Men­schen im Frei­wil­li­gen­dienst). Ebenso gibt es die Mög­lich­keit der Steu­er­frei­heit für Besc...

    Unter die Steu­er­be­freiung fallen auch Son­der­leis­tungen für voll- und teil­sta­tio­näre Pfle­ge­ein­rich­tungen zur Aner­ken­nung und Umset­zung zusätz­li­cher Auf­gaben (§ 35 Abs. 1 IfSG). Die Pfle­ge­ein­rich­tungen sollen diese Leis­tungen bis April 2023 aus­zahlen. Um die Steu­er­be­freiung auch auf diese Leis­tungen zu erstre­cken, wird d...

    Die Steu­er­frei­heit nach § 3 Nr. 11a EStG für sog. Corona-Prämien galt für Son­der­zah­lungen in allen Bran­chen und Berei­chen, sofern die Vor­aus­set­zungen erfüllt waren. Dazu gehörte ein Zusam­men­hang mit der Corona­krise. Es war daher erfor­der­lich, dass aus den ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­rungen zwi­schen Arbeit­geber und Mit­ar­bei­tende...

    Steu­er­freie Bei­hilfen und Unter­stüt­zungen nach § 3 Nr. 11a EStG konnten an alle Beschäf­tigten bis zu einem Betrag von 1.500 Euro geleistet werden. Das galt unab­hängig vom Umfang der Beschäf­ti­gung (Teil­zeit­be­schäf­ti­gung) und davon, ob und in welchem Umfang Kurz­ar­bei­ter­geld gezahlt wurde. Die Gewäh­rung einer solchen Bei­hilfe war a...

    Es han­delte sich bei den 1.500 Euro um einen steu­er­li­chen Frei­be­trag. Arbeit­ge­bern stand es frei, auch höhere Son­der­zah­lungen zu leisten. Bei­hilfen und Unter­stüt­zungen konnten unter Ein­hal­tung der Vor­aus­set­zungen jedoch nur bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steu­er­frei bleiben. Die Aus­zah­lung konnte dabei auch in meh­reren Ra...

    Die steu­er­freien Leis­tungen waren im Lohn­konto auf­zu­zeichnen, sodass sie für den Lohn­steuer-Außen­prüfer als solche erkennbar waren und die Rechts­grund­lage für die Zahlung bei Bedarf geprüft werden konnte. Die steu­er­freie Bei­hilfe oder Unter­stüt­zung zur Abmil­de­rung der zusätz­li­chen Belas­tung durch die Corona­krise war nicht auf d...

    Die Bei­hilfen und Unter­stüt­zungen blieben auch in der Sozi­al­ver­si­che­rung bei­trags­frei. Steu­er­freie Ein­nahmen gehörten grund­sätz­lich nicht zum Arbeits­ent­gelt. Die Sozi­al­ver­si­che­rungs­frei­heit ergab sich damit auto­ma­tisch auf­grund der Steu­er­frei­heit. Auch bei Mini­job­bern gehören die steu­er­freien Bei­hilfen oder Unter­...

    Arbeit­ge­bern stand es zudem frei, anstelle einer übli­chen steu­er­pflich­tigen Abfin­dungwegen des Ver­lustes des Arbeits­platzes steu­er­freie Bei­hilfen und Unter­stüt­zung unter vor­ste­henden Vor­aus­set­zungen zu leisten. Die coro­na­be­dingte Betrof­fen­heit musste aller­dings in der Zeit begründet sein, in der das Beschäf­ti­gungs­ver­häl...

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  2. Die besonderen Leistungen der Pflegekräfte während der Corona-Pandemie sollen durch einen Pflegebonus anerkannt werden. Hierfür werde insgesamt eine Milliarde Euro zur Verfügung...

  3. Die neue Prämie für Pflegekräfte ist steuer- und beitragsfrei. Wie hoch die Prämie ausfällt, ist unter anderem abhängig von der Tätigkeit. Des Weiteren können die Zahlungen je nach Bundesland variieren. Grundsätzlich greifen folgende Regelungen: Vollzeitbeschäftigte Pflegefachkräfte erhalten bis zu 550 Euro.

  4. 30. März 2022 · Gesetz 17.02.2023 Gesetz zur Zahlung eines Bonus für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen Inkrafttreten: 30.06.2022 . Bundesrat: 10.06.2022 Bundestag, 2./3. Lesung: 19.05.2022 Bundestag, 1. Lesung: 07.04.2022 Kabinett: 30.03.2022. Entwurf einer Formulierungshilfe mit Begründung (PDF, barrierefrei, 305 KB)