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  1. Das SÜG regelt die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen. Es enthält Vorschriften über die Zuständigkeit, die Überprüfungsarten, die Datenverarbeitung, die Reisebeschränkungen und die Strafvorschriften.

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      in einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle...

    • 1 Süg

      (1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und das...

    • 32 Reisebeschränkungen

      (1) Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit...

  2. Während der Geheimschutz der Schaffung, Aufrechterhaltung und Abwicklung von Maßnahmen zum Schutz von Verschlusssachen dient, nimmt der vorbeugende personelle Sabotageschutz Einrichtungen in den Blick, deren Beeinträchtigung die Gesundheit oder das Leben von großen Teilen der Bevölkerung erheblich gefährden würde oder die für das ...

  3. Das Landesamt für Verfassungsschutz unterstützt die Behörde und ihren Geheimschutzbeauftragten bei seinen Aufgaben: Zum einen berät es nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LVSG bei technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen (materieller Geheimschutz), um beispielsweise die bestimmungsgemäße Aufbewahrung von Verschlusssachen in ...

  4. Sabotageschutz bezeichnet die Gesamtheit der Maßnahmen gegen Sabotage. Dabei kann die Gefährdung sowohl von außen als auch von Innentätern ausgehen. Aufgabe des Sabotageschutzes ist es, lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen, deren Ausfall oder Zerstörung die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung erheblich ...

  5. Die Sicherheitsüberprüfung im personellen Geheim- und Sabotageschutz dient dazu, mögliche Sicherheitsrisiken auszuschließen. Sie findet ihren Niederschlag in § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 BVerfSchG in Verbindung mit § 3 Absatz 2 SÜG (Hinweis: Die Bundesländer haben eigene Regelungen). Hiernach führt das Bundesamt für ...

  6. Eine Beeinträchtigung von gewissen Bereichen im öffentlichen und im nichtöffentlichen Sektor kann Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Bevölkerung, für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nach sich ziehen.

  7. Anlage 2 . zum RdSchr/Erl des BMI vom 8. Juni 2022 - ÖS II 5 - 54001/41#3 - Bundesministerium des Innern und für Heimat ÖS II 5 - 54001/41#4