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  1. VS-Vertraulich (Abkürzung: VS-Vertr.): VS, deren Kenntnis durch Unbefugte den Interessen oder dem Ansehen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder abträglich oder für einen fremden Staat von Vorteil sein könnte sowie wichtige Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs-, Steuer- oder sonstige private Geheimnisse oder ...

  2. Verschlusssachen (Abkürzung: VS) sind im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz des Wohles eines Staates oder Gliedstaates, geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform.

  3. VS-VERTRAULICH oder GEHEIM eingestufte Verschlusssachen können bei einer kurzen Abwesenheit der die Verschlusssache bearbeitenden oder verwaltenden Personen während der Arbeitszeit im VS-Arbeitsbereich verbleiben, sofern die Zimmertür mit einem Sicherheitsschloss verschlossen ist. VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufte Verschlusssachen ...

  4. VS sind im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz des Wohles des Bundes oder eines Landes, geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform. Der staatliche Geheimschutz wird durch Vorschriften des Bundes- und des Landesrechts geregelt.

  5. (1) Dienststellen, die VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Verschlusssachen handha-ben, sollen Geheimschutzbeauftragte und zur Vertretung berechtigte Personen bestellen. Andernfalls nehmen die Dienststellenleitungen die Aufgaben der Geheimschutzbeauf-tragten wahr.

  6. Die Geheimschutzordnung regelt die Verschlusssachen (VS) im Bundestag und ihre Geheimhaltungsgrade. VS-Vertraulich sind Angelegenheiten, deren Kenntnis durch Unbefugte dem Interesse oder Ansehen der Bundesrepublik abträglich sein könnte.

  7. Beispielsweise darf eine SINA Workstation S grundsätzlich nur VS der Einstufung VS-NfD verarbeiten, während eine SINA Workstation H neben VS-NfD auch VS-VERTRAULICH und GEHEIM verarbeiten darf.