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  1. 1 Dieses Gesetz gilt nur für Personen, die bei der eidgenössischen Alters- und Hinter- lassenenversicherung (AHV) versichert sind. 9 2 Es gilt für die registrierten Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 48.

  2. Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG) Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 21.6.2023 I Nr. 165. § 1 BVG aufgehoben; Neuregelung in SGB XIV. (1) Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder ...

  3. Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)

  4. BVG Bundesversorgungsgesetz. Sie sind hier: Start > Inhaltsverzeichnis BVG. Mail bei Änderungen. Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben. >>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung.

  5. Das Bundesversorgungsgesetz (BVG) regelte in Deutschland bis 2023 die staatliche Versorgung von Kriegsopfern des Zweiten Weltkrieges. Durch die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften bei sonstigen Personenschäden war es zur zentralen Vorschrift des sozialen Entschädigungsrechts geworden.

  6. Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben. (1) Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen.

  7. Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben. (1) Heilbehandlung wird Beschädigten für Gesundheitsstörungen, die als Folge einer Schädigung anerkannt oder durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursacht worden sind, gewährt, um die Gesundheitsstörungen oder die.

  8. Download PDF. Laden Sie die PDF-Version der aktuellen BVG-Gesetzgebung für die 2. Säule, Ausgabe 2024, herunter und fügen Sie einfach Kommentare hinzu oder markieren Sie wichtige Passagen.

  9. www.bvg.de › dam › jcr:806146ee-34b8-48e3-b9c6-0e954a18e88dBVG

    BVG

  10. schaffenen Bundesversorgungsgesetz (BVG) basiert, soll sich zukünftig an den heutigen Bedarfen der Betroffenen, insbesondere Opfer von Gewalttaten ein- schließlich der Opfer von Terrortaten, ausrichten.