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  1. Die preußische Verfassung vom 30. November 1920 auf demokratisch-parlamentarischer Grundlage löste die monarchistische Verfassung von 1848/50 ab. Sie bildete den verfassungsrechtlichen Rahmen für den Freistaat Preußen. Inhaltlich wurde sie während der Zeit des Nationalsozialismus bis zur Bedeutungslosigkeit ausgehöhlt und ...

  2. In Preußen gab es mehrere Verfassungen : Die Charte Waldeck war ein nicht in Kraft getretener Verfassungsentwurf der preußischen Nationalversammlung von 1848. Die verfassungsgebende preußische Landesversammlung beschloss 1920 eine neue demokratische Verfassung.

  3. Die verfassunggebende preußische Landesversammlung war nach der Novemberrevolution zuständig für die Erarbeitung und Verabschiedung einer Verfassung für den Freistaat Preußen. Sie tagte zwischen 1919 und 1921 im heutigen Abgeordnetenhaus von Berlin. Sie war damit der Vorläufer des Landtags des Freistaats Preußen.

  4. Verfassung des Freistaats Preußen. Vom 30. November 1920. Das preußische Volk hat sich durch die verfassunggebende Landesversammlung folgende Verfassung gegeben, die hiermit verkündet wird: Abschnitt I. Der Staat. A r t i k e l 1. (1) Preußen ist eine Republik und Glied des Deutschen Reichs.

  5. April 1920 einen Verfassungsentwurf vor. Am 30. November 1920 beschloss die Landesversammlung die Verfassung des Freistaates Preußen. 280 Abgeordnete stimmten dafür, 60 dagegen und 7 enthielten sich. Gegen die Verfassung stimmten insbesondere die DNVP und unabhängige Abgeordnete. Landtag

  6. Januar 1850 in Kraft. In ihr wurde das Dreiklassenwahlrecht endgültig verankert. Ein in der Verfassung vorgesehenes Wahlgesetz kam bis 1918 nicht zustande. Diese Verfassung hatte bis 1918 Bestand. Mit der Novemberrevolution von 1918 trat sie außer Kraft und wurde erst 1920 durch die neue (demokratische) Verfassung des Freistaates Preußen ...

  7. Verfassung des Freistaats Preußen. vom 30. November 1920. ersetzte die Verfassung vom 31. Januar 1850. geändert durch Gesetz, betreffend vorläufige Wahlen zum Staatsrat in der Provinz Oberschlesien und Abänderung des Artikel 88 der Verfassung vom 7. April 1921 (GS S. 353) Gesetz zur Änderung der Verfassung vom 27.