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Der Verein oder Klub bezeichnet eine freiwillige und auf Dauer angelegte Vereinigung von natürlichen und/oder juristischen Personen zur Verfolgung eines bestimmten Zwecks, die in ihrem Bestand vom Wechsel ihrer Mitglieder unabhängig ist.
- Vereinsrecht (Deutschland)
In der deutschen Rechtswissenschaft ist Vereinsrecht das...
- Gemeinnützigkeit
Als freigemeinnützig bezeichnet man Einrichtungen, die von...
- Vereinsrecht (Deutschland)
Wikimedia Deutschland ist ein gemeinnütziger Verein, der 2004 von ehrenamtlichen Wikipedia-Aktiven gegründet wurde. Er unterstützt die Wikipedia-Autorenschaft, entwickelt freie Software und Technik, setzt sich für offene Wissenschaft, Bildung und Kultur ein und stärkt politische Rahmenbedingungen für den freien Zugang zu Wissen.
Ein Verein iSd §§ 21 ff. BGB ist ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von Personen zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zwecks mit körperschaftlicher Verfassung (Vorstand und Mitgliederversammlung als Organe), der einen Gesamtnamen führt, nach außen als Einheit auftritt und in seinem Bestand vom Mitgliederwechsel unabhängig ist.
Vereine werden von Mitgliedern getragen, von denen „alle Macht ausgeht”. Sie bestimmen in Versammlungen über Satzungen und Grundsatzfragen, wählen die nachgeordneten Organe und kontrollieren deren Aufgabenerfüllung.
1. Zusammenschluss, Vereinigung von Personen zu dem Zweck, sich auf einem bestimmten Gebiet gemeinsam zu betätigen, gemeinsame Interessen zu pflegen. [ umgangssprachlich, spöttisch, übertragen] Gruppe von Menschen, an deren Verhalten Kritik geübt wird. 2. im Verein mit zusammen mit, im Zusammenwirken mit.