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  1. Das Vollzeitäquivalent (Abkürzung VZÄ) oder Vollbeschäftigtenäquivalent ist eine Hilfsgröße bei der Messung von Arbeitszeit. Sie ist definiert als die Anzahl der gearbeiteten Stunden (in einem Unternehmen, einer Region oder einem Land), geteilt durch die übliche Arbeitszeit eines Vollzeit-Erwerbstätigen, beispielsweise 40 Stunden.

  2. 6. Mai 2024 · Definition: Vollzeitäquivalent einfach erklärt. Was bedeutet Vollzeitäquivalent? Das Vollzeitäquivalent wird auch oft mit VZÄ oder FTE für Full-Time-Equivalent abgekürzt. Es beschreibt die Mitarbeiterkapazität, wobei ein VZÄ oder FTE von 1,0 der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft entspricht. Entsprechend wäre das VZÄ für ...

  3. 1. [ Verwaltungssprache] die mit einer Vollzeitstelle verbundene vertragliche Arbeitszeit (pro Woche, Monat o. Ä.) 2. Person oder Gruppe von Personen, deren vertragliche Arbeitszeit dem Wert der mit einer Vollzeitstelle verbundenen vertraglichen Arbeitszeit entspricht. ZDL-Vollartikel. Bedeutungen. 1.

  4. Vollzeitäquivalent. Seite teilen. Bei der Ermittlung der Voll­zeit­äquivalente werden Teil­zeit­beschäftigte mit deren Anteil an der Arbeits­zeit eines Voll­zeit­beschäftigten berück­sichtigt (z. B. bilden zwei 50%-Teil­zeit­beschäftigte ein Voll­zeit­äquivalent).

  5. Mithilfe von FTE, dem Full Time Equivalent; auf deutsch: Vollzeitäquivalent (VZÄ). Lassen Sie sich Ihre FTEs mit einem Klick in Personio anzeigen. Inhalt. 1. Was bedeutet FTE? 2. Warum sollten Sie Vollzeitäquivalente berechnen? 3. Wie berechnet man FTE? 4. Was sind FTE nicht? 5. Diese 5 Vorteile bieten Ihnen FTE ganz konkret.

  6. Vollzeitäquivalent Definition. Ist die wöchentliche Regelarbeitszeit in einem Unternehmen 40 Stunden und arbeitet einer 40 Stunden und zwei andere arbeiten je 20 Stunden (alle drei in Summe also 80 Stunden), sind das umgerechnet zwei sogenannte Vollzeitäquivalente (kurz: VZÄ).

  7. Vollzeitäquivalente. Mediathek Vollzeitäquivalente. Seite teilen. Die Berechnung des wissenschaft­lichen Personals nach Vollzeit­äquivalenten erfolgt anhand des Beschäftigungs­umfangs und der Art der Tätigkeit (haupt- und nebenberuflich). Neben­berufliches Personal wird pauschal mit 0,2 gewichtet.