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  1. Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)

  2. Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG) Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 21.6.2023 I Nr. 165. § 1 BVG aufgehoben; Neuregelung in SGB XIV. (1) Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder ...

  3. 1 Dieses Gesetz gilt nur für Personen, die bei der eidgenössischen Alters- und Hinter- lassenenversicherung (AHV) versichert sind. 9 2 Es gilt für die registrierten Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 48.

  4. Das Bundesversorgungsgesetz (BVG) regelte in Deutschland bis 2023 die staatliche Versorgung von Kriegsopfern des Zweiten Weltkrieges. Durch die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften bei sonstigen Personenschäden war es zur zentralen Vorschrift des sozialen Entschädigungsrechts geworden.

  5. BVG Bundesversorgungsgesetz. Sie sind hier: Start > Inhaltsverzeichnis BVG. Mail bei Änderungen. Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben. >>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung.

  6. Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben. (1) Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen.

  7. Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben. (1) Heilbehandlung wird Beschädigten für Gesundheitsstörungen, die als Folge einer Schädigung anerkannt oder durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursacht worden sind, gewährt, um die Gesundheitsstörungen oder die.

  8. (BVG) vom 25. Juni 1982 (Stand am 1. Januar 2022) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 34quater der Bundesverfassung und auf Artikel 11 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung1,2 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 19. Dezember 19753, beschliesst:

  9. Soziales Entschädigungsrecht. Versorgungsberechtigt sind Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene des ersten und zweiten Weltkrieges nach den Vorschriften des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz-BVG).

  10. www.bvg.de › dam › jcr:806146ee-34b8-48e3-b9c6-0e954a18e88dBVG

    BVG