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  1. Seit 1936 war er Mitglied der Hitlerjugend (HJ), er beantragte am 14. Februar 1944 die Aufnahme in die NSDAP und wurde zum 20. April desselben Jahres aufgenommen (Mitgliedsnummer 9.756.141). [1] [2] Anschließend wurde er zum Kriegsdienst einberufen.

  2. Klenner, Hermann | Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur. 5.1.1926. Rechtsphilosoph. Anhören. Biographische Angaben aus dem Handbuch "Wer war wer in der DDR?": Geb. in Erbach (Odenwald) in einer An- gest.-Familie; Realgymnasium, 1944 Abitur; NSDAP; 1944/45 Kriegsdienst, verwundet. 1945/46 Bauarb.;

  3. Hermann Klenner stellt einander gegenüber Menschenrechte als „Legitimierungsmittel für einen sich auf die ganze Welt erstreckenden, also: interventionistischen Führungsanspruch der kapitalistischen Spitzenmacht“ und Menschenrechtspolitik im Sinne der Koexistenz von Kapitalismus und Sozialismus (S. 160f.). Es sei „jede Hoffnung auf eine ...

  4. 2. Sept. 1996 · Ein Jurist aus der ehemaligen DDR, Hermann Klenner, erhält zu seinem 70. Geburtstag eine Festschrift, herausgegeben von einem ostwestlich zusammengesetzten Gremium, darunter ein ehemaliger ...

  5. Am Beispiel des führenden DDR-Rechtsphilosophen Hermann Klenner demonstriert Gursky, wie das Ministerium für Staatssicherheit Rechtsphilosophie und Rechtspolitik im innerdeutschen Verhältnis zu beeinflussen versuchte. Der international angesehene Rechtsphilosoph genoss den Ruf eines SED-Oppositionellen, tatsächlich stand er in Diensten des ...

    • Thomas Widera
  6. Zur Aufarbeitung des DDR-Staatsrechts soll dieser Beitrag unterstützen, indem die Theorien führender Staatsrechtler der DDR, mithin Hermann Klenner und Eberhard Poppe, vorgestellt und auf den Einfluss durch Karl Marx ́ Rechtstheorien untersucht werden. 1 Einige wenige Ausnahmen davon sind z. B.: Markovits, Die Abwicklung.

  7. Hermann Klenner: Zur Rechtslehre der reinen Vernunft – 1 OCR-Texterkennung Max Stirner Archiv Leipzig – 30.05.2020 Der Jurist im Kreise philosophischer Laudatoren scheint in einer aussichtslosen Lage zu sein. Wie uns überliefert ist1, schätzte Kant den Umgang mit Juristen – nicht. Und was seine „Rechtslehre“ von