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  1. Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock ist berechtigt, die zur Ermittlung der abgabe-pflichtigen Personen und zur Festsetzung der Kurabgabe im Rahmen der Veranlagung dieser Satzung erforderlichen Daten zu erheben und zu verarbeiten.

  2. Kurabgabepflichtig ist nach § 11 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V jeder Aufenthalt von ortsfremden Personen, denen die Nutzung der angebotenen Leistungen möglich ist. § 11 Abs. 2 Satz 2 ff. KAG M-V erweitert bzw. beschränkt den Begriff der Ortsfremdheit, danach gelten insbesondere Per-sonen, die im Erhebungsgebiet arbeiten, studieren oder ausgebildet werde...