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  1. Dieser Paragraph regelt die Folgen der Annahme eines Volljährigen für die Verwandtschaftsbeziehungen und die Unterhaltspflichten. Er enthält Ausnahmen und Einschränkungen für bestimmte Fälle.

  2. § 1770. Wirkung der Annahme. (1) 1 Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. 2 Der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte oder Lebenspartner wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert.

  3. § 1770 Wirkung der Annahme. (1) Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte oder Lebenspartner wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert.

  4. § 1770 Wirkung der Annahme. (1) 1Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken. Zitiervorschlag: MüKoBGB/Maurer, 5. Aufl. 2008, BGB § 1770. Siehe auch ... aktuelle Vorschrift.

  5. Dieser Paragraph regelt die Folgen der Annahme eines Volljährigen für die Verwandtschaftsbeziehungen. Er enthält drei Absätze, die die Ausnahmen, die Berührung und die Unterhaltsverpflichtung der Annehmenden regeln.

  6. 6. Mai 2024 · (1) 1 Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. 2 Der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte oder Lebenspartner wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert.

  7. § 1770 Wirkung der Annahme (1) 1 Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. 2 Der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte oder Lebenspartner wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert.