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  1. Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden.

  2. Ehemündigkeit. 1 Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. 2 Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden. Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17.07.2017 ( BGBl.

  3. 13. Mai 2024 · Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden. Weitere ...

  4. 1 Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. 2 Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden. Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen G. v. 17. Juli 2017 BGBl.

  5. 1 Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. 2 Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden. Zu § 1303: Neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2429). › zum Seitenbeginn.

  6. 31. Dez. 2022 · Ehemündigkeit. 1 Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. 2 Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden. Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17.07.2017 ( BGBl.

  7. www.buergerliches-gesetzbuch.info › bgb › 1303§ 1303 BGB Ehemündigkeit

    § 1303 BGB Ehemündigkeit. Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden. § 1301 Rückgabe der Geschenke. § 1302 Verjährung. Titel 2. Eingehung der Ehe. Untertitel 1. Ehefähigkeit. § 1303 Ehemündigkeit.