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§ 1770 Wirkung der Annahme. (1) Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte oder Lebenspartner wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert.
- 1769 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1769 Verbot der Annahme. Die...
- 1769 BGB
15. Dez. 2004 · § 1770. Wirkung der Annahme. (1) 1 Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. 2 Der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte oder Lebenspartner wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert.
§ 1770 BGB Wirkung der Annahme. (1) Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte oder Lebenspartner wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert.
31. Dez. 2022 · § 1770. Wirkung der Annahme. (1) 1 Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. 2 Der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte oder Lebenspartner wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert.
5. Juni 2023 · § 1770 BGB - Wirkung der Annahme. Bürgerliches Gesetzbuch | Jetzt kommentieren. Zuletzt aktualisiert am: 05.06.2023. Buch 4 (Familienrecht) Abschnitt 2 (Verwandtschaft) Titel 7 (Annahme als...
6. Mai 2024 · § 1770 Wirkung der Annahme. § 1770 wird in 3 Vorschriften zitiert. (1) 1 Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. 2 Der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte oder Lebenspartner wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert.
§ 1770 Wirkung der Annahme. (1) Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte oder Lebenspartner wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert.