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  1. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1818 Betreuung durch Betreuungsverein oder Betreuungsbehörde. (1) Das Betreuungsgericht bestellt einen anerkannten Betreuungsverein zum Betreuer, wenn der Volljährige dies wünscht, oder wenn er durch eine oder mehrere natürliche Personen nicht hinreichend betreut werden kann.

  2. Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021 ( BGBl. I S. 882), in Kraft getreten am 01.01.2023 Gesetzesbegründung verfügbar. Bürgerliches Gesetzbuch § 1818 - (1) 1 Das Betreuungsgericht bestellt einen anerkannten Betreuungsverein zum Betreuer, wenn der Volljährige dies wünscht,...

  3. 4. Mai 2021 · Hervorhebungen: alter Text, neuer Text. Änderung verpasst? BGB ins Rechtskataster übernehmen! Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6597/al170381-0.htm. Text § 1818 BGB a.F. in der Fassung vom 01.01.2023 (geändert durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882)

  4. 6. Mai 2024 · Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

  5. 7. Nov. 2022 · zur Änderungsdokumentation. NWB WAAAA-73903. 1 Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 21 i. V. mit Art. 16 Abs. 1 Gesetz v. 4.5.2021 (BGBl I S. 882) wird Abschnitt 3 – kursiv – neu gefasst mit Wirkung v. 1.1.2023.

  6. 1. Die Betreuerbestellung1814 BGB) und diesbezügliche Wünsche bzw. Verfügungen Die bisherige zentrale Vorschrift für die Betreuerbestellung (§ 1896 BGB a.F.) wird durch § 1814 BGB abgelöst. Voraussetzungen für eine Betreuerbestellung sind danach ein Betreuungsbedarf einer volljährigen Person aufgrund Krankheit ...

  7. www.fokus-betreuungsrecht.de › betreuungsrechtsreformBetreuungsrechtsreform

    Januar 2023 in Kraft. §§ 1814-1881 BGB: Das neue Betreuungsrecht. Wortlaut der §§ 1814-1881 BGB ab 1.1.2023 und Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache 19/24445) zum jeweiligen Paragrafen. §§ 7-19 VBVG: Vergütung und Aufwendungsersatz des beruflichen Betreuers, des Betreuungsvereins, des Behördenbetreuers und der Betreuungsbehörde.