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  1. 41 SGB II Berechnung der Leistungen und Bewilligungszeitraum. Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalender-tag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Mo-nat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

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  2. § 41 SGB II Berechnung der Leistungen und Bewilligungszeitraum. (1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

  3. § 41 Berechnung der Leistungen und Bewilligungszeitraum. (1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

  4. Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen be-rechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht. Die Leistungen sollen jeweils für sechs Monate bewilligt und monatlich im Voraus erbracht werden.

  5. Für eine „hinreichende Wahrscheinlichkeit“ ist gem. den fachlichen Weisungen zu § 41a, Rz. 41a.12 die bloße Möglichkeit des Bestehens eines Anspruchs nicht ausreichend. Vielmehr muss bei vernünftiger Abwägung und objektiver Betrachtung aller Umstände des