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  1. Kostenfreie Schulungen: Datenschutz bei öffentlichen Stellen, Grundlagen des Sozialdatenschutzes, Basiswissen im Datenschutz für Kleinstunternehmen, Selbstständige und Start-Ups, Datenschutz in Schulen

    • Pressemitteilungen

      Ergebnisse der 79. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des...

    • Praxishilfen A-Z

      Federführende Aufsichtsbehörde (deutsch) Anwendung und...

    • Inhalt

      Britische Aufsichtsbehörde ICO beabsichtigt, British Airways...

  2. Die Aufsichtsbehörden der Länder sind zuständig für Datenschutzfragen im öffentlichen sowie im nicht-öffentlichen Bereich des jeweiligen Bundeslandes. Ausgenommen davon sind die Telekommunikations- und Postdienstunternehmen.

  3. Die Aufsichtsbehörden der Länder. Baden-Württemberg. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg. Postfach 10 29 32, 70025 Stuttgart. Königstraße 10a, 70173 Stuttgart. Tel.: 0711/61 55 41 – 0. Fax: 0711/61 55 41 – 15. E-Mail: poststelle@lfdi.bwl.de. Internet: https://www.baden-wuerttemberg ...

  4. Im Referat beheimatet ist auch die Technische Aufsichtsbehörde für Straßen- und Stadtbahnen (TAB). Sie übt die Aufsicht gemäß der Bau- und Betriebsordnung für Straßenbahnen (BOStrab) und dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) aus. Die Zuständigkeit umfasst alle Schienenbahnen nach der BOStrab im gesamten Land Baden-Württemberg sowie ...

  5. Das Stuttgarter Rathaus steht in StuttgartMitte und ist Sitz der Stuttgarter Stadtverwaltung. Die Bundesrepublik Deutschland ist ein föderaler Bundesstaat, der in 16 Bundesländer gegliedert ist. Neben Bund und Ländern bilden die Kommunen die dritte Ebene im politischen System.

  6. Die Stadtverwaltung Stuttgart ist die kommunale Selbstverwaltung der baden-württembergischen Landeshauptstadt. Die Landeshauptstadt Stuttgart ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts . Aufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium Stuttgart .

  7. Aufsichtsbehörden und Landesdatenschutzbeauftragte. Aufgabenbereiche, Befugnisse, Errichtung, Zuständigkeiten, Zusammenarbeit und Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden sind in den Kapiteln VI und VII der Datenschutz-Grundverordnung festgelegt.