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  1. Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich. ["Ermächtigungsgesetz"] Vom 24. März 1933. Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird, nachdem festgestellt ist, daß die Erfordernisse verfassungsändernder Gesetzgebung erfüllt sind: A r t i k e l 1.

  2. Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933. Gesetzestext (Blatt 1) Gesetzestext (Blatt 2) Mit dem Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933 (offiziell: Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich, RGBl. I S. 141) übertrug der Deutsche Reichstag die gesetzgebende Gewalt de facto vollständig auf die neue Reichsregierung unter Adolf ...

  3. Am 23. März 1933 billigten die Abgeordneten des Reichstags mit großer Mehrheit das Ermächtigungsgesetz. Das Parlament als demokratische Institution war damit abgeschafft. Adolf Hitler während seiner Rede zum Ermächtigungsgesetz am 23. März 1933 in der Berliner Krolloper.

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  4. Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich ("Ermächtigungsgesetz") zur Behebung der Not von Volk und Reich. Vom 24. März 1933. -----------. Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird, nachdem festgestellt ist, daß die Erfordernisse verfassungsändernder Gesetzgebung ...

  5. Zusammenfassung. Das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933, mit dem der deutsche Reichstag der Regierung Adolf Hitlers eine pauschale Befugnis zur Gesetzgebung übertrug, bildete neben der "Reichstagsbrandverordnung" vom 28. Februar 1933 das grundlegende verfassungsrechtliche Instrument des NS-Staates.

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  6. Ermächtigungsgesetz (23. März 1933) Kurzbeschreibung Hitler hatte beschlossen, seine Diktatur auf weitgehend legalem Wege auszubauen. Sein nächster wichtiger Schritt auf diesem Weg war die Entmachtung des Reichstags durch die Übertragung der legislati ...

  7. Das NS-Ermächtigungsgesetz wurde von den bürgerlichen Parteien und der NSDAP im März 1933 in der Krolloper angenommen. Gesetzestext im Reichsgesetzblatt (24. März 1933) Mit einem Ermächtigungsgesetz erteilt das Parlament der Regierung außergewöhnliche Vollmachten.