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  1. Kinder im Alter von zwölf bis 17 Jahren erhalten Unterhaltsvorschussleistungen, wenn sie nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder der alleinerziehende Elternteil im SGB-II-Bezug mindestens 600 Euro verdient. Voraussetzung ist auch, dass die Eltern des Kindes nicht in einer Haushaltsgemeinschaft leben.

  2. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nachdem Alter Ihres Kindes. Ab dem 01. Januar 2024 gelten folgende Beträge: für Kinder von 0 bis 5 Jahren 230 Euro monatlich. für Kinder von 6 bis 11 Jahren 301 Euro monatlich. für Kinder von 12 bis 17 Jahren 395 Euro monatlich.

  3. 1. Jan. 2024 · für Kinder zwischen zwölf und siebzehn Jahren: EUR 395,00. Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss endet spätestens, wenn das Kind achtzehn Jahre alt wird. Hinweis: Die auszahlende Stelle fordert die Unterhaltsvorschussleistungen von der unterhaltspflichtigen Person zurück. Online-Dienste. Für folgende Orte existiert ein Online-Dienst:

  4. 1. Jan. 2023 · Wenn Sie Unterhaltsvorschluss beziehen, müssen Sie dem Jugendamt (Unterhaltsvorschussstelle) alle Änderungen, die sich auf Ihren Anspruch auswirken können, unverzüglich mitteilen. Beispiele für Änderungen, die sich auf Ihren Anspruch auswirken: Ihr Kind lebt nicht mehr bei Ihnen. Sie ziehen um. Sie heiraten.

  5. Den Unterhaltsvorschuss können Sie bei Ihrer Unterhaltsvorschussstelle (Unterhaltsvorschusskasse) beantragen - in der Regel beim Jugendamt. Zuständig ist das Jugendamt Ihres Wohnorts . Den Antrag müssen Sie schriftlich oder in elektronischer Form stellen.