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  1. Mehr-/Mindermengen-Ausgleichsrechnung nach VOB/B § 2 Abs. 3. Wann und mit welchen Konsequenzen ist eine Mehr-/Mindermengen-Ausgleichsrechnung erforderlich? Die VOB/B § 2 Abs. 3 sieht Anpassungen der Einheitspreise vor, wenn es zu Mengenabweichungen gegenüber den LV-Mengen von mehr als 10 % kommt.

  2. Bei einem VOB-Vertrag kann ein Vertragspartner nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 in der VOB Teil B verlangen, einen Einheitspreis (EP) anzupassen und neu zu vereinbaren, wenn die tatsächlich ausgeführte Leistungsmenge mehr als 10 % von der Soll-Leistungsmenge ...

  3. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B (Mindermengen) ist bei der Bestimmung der Ein-heitspreiserhöhung (Auftragnehmeranspruch) positionsübergreifend vorzugehen, bis der „Ge-meinkosten-Topf“ wieder bis zu der bei Vertragsschluss festgelegten Höhe gefüllt ist.

  4. 8. Aug. 2019 · Bei einem VOB-Vertrag kann ein Vertragspartner nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 in der VOB Teil B verlangen, einen Einheitspreis (EP) anzupassen und neu zu vereinbaren, wenn die tatsächlich ausgeführte Leistungsmenge mehr als 10 % von der Soll-Leistungsmenge der vertraglich vereinbarten Position im Leistungsverzeichnis (LV) abweicht.

    • Der Fall
    • Was Gilt für Mehrmengen in nicht Kostendeckenden Lieferverzeichnis-Positionen?
    • Was Gilt für Vertragsänderungen und Zusatzleistungen?

    Im Leistungsverzeichnis ist die „Entsorgung von 1 t Bauschutt ausgeschrieben. Der Auftragnehmer (AN) bietet diese Leistung für 462. – Euro/t netto an. Er hat hierzu vorgetragen, dass er in seiner Urkalkulation eigene Verladekosten von 40 € pro Tonne und, basierend auf Angeboten eines Subunternehmers für Deponie-und Transportkosten 252 € pro Tonne u...

    Der Bundesgerichtshof hat allerdings die Frage nicht beantwortet, was gilt, wenn es in solchen LV-Positionen zu gravierenden Mengenmehrungen kommt, in denen der vereinbarte LV-Preis nicht kostendeckend ist. Wie ausgeführt, galt bisher, dass für solche Mehrmengen über 10 % auch der „schlechte“ Einheitspreis die Preisermittlungsgrundlage darstellt, s...

    Nach der bisherigen Auslegung der §§ 2 Abs. 5 und 6 VOB/B wird der „neue Preis auf der Basis der Preisermittlungsgrundlagen des alten Preises gebildet, so dass auch hier das Prinzip gilt: „Guter Preis bleibt guter Preis und schlechter Preis bleibt schlechter Preis“. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass auch hier mit einer Änderung der Preisber...

  5. Werden bei einem VOB-Vertrag die Voraussetzungen für die Neuberechnung von Einheitspreisen (EP) in einem Nachtrag bei Mindermengen mit Bezug auf § 2 Abs. 3, Nr. 3 VOB/B erfüllt, bleibt zu beachten, ob und inwieweit der Auftragnehmer einen wertmäßigen Ausgleich infolge von Mehrmengen bei anderen Leistungspositionen (Ordnungszahlen) des ...

  6. 12. Dez. 2018 · Der Mehrvergütungsanspruch (V) ergibt sich aus der Multiplikation der Mehrkosten mit dem Zuschlagsfaktor: V=M*Z. Ein Rechenbeispiel: P sei 100, die Kosten alt (A) 80 und die Kosten neu (N) 120. Dann sind die Mehrkosten (M) 40, der Zuschlagsfaktor (Z) 100/80=5/4. Der Mehrvergütungsanspruch (V) beläuft sich auf 50.