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  1. 21. Okt. 2020 · Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, bedarf der konkreten tatrichterlichen Feststellung und ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen ( (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 21.10.2020 - XII ZB 153/20 FamRZ 2021, 385)).

  2. Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, bedarf der konkreten tatrichterlichen Feststellung und ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen.

  3. 21. Okt. 2020 · Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen (Fortführung der Senatsbeschlüsse v. 30.6.2021 – XII ZB 73/21 FamRZ 2021, 1737 und v. 21.10.2020 – XII ZB 153/20, FamRZ 2021, 385).

    • Haufe Redaktion
    • Vorgehensweise
    • Volljährigkeit
    • Medizinische Diagnose Krankheit Oder Behinderung
    • Auswirkungen auf Die Erledigung Eigener Angelegenheiten
    • Keine vorrangigen Anderen Hilfen Ausreichend
    • Rechtsprechung Zum Vollmachtsvorrang
    • Zu Anderen Hilfen
    • Keine Betreuungsanordnung gegen Den Freien Willen
    • Betreuung auf eigenen Antrag Hin Oder Von AMTS Wegen
    • Betreuungsanordnung bei Körperbehinderten

    Kann ein Volljähriger auf Grund einer Krankheit oder einer Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht (Teil des Amtsgerichtes) für ihn auf seinen Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer.

    Nur ein Volljähriger, also jemand, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann einen Betreuer erhalten. Ausnahme: nach § 1814 Abs. 5 BGB ist bei einem 17jährigen die vorsorgliche Betreuerbestellung möglich, diese wird aber erst mit Erreichen der Volljährigkeit rechtswirksam. Die gesetzliche Vertretung eines Minderjährigen, der die u.g. (medizinische...

    Voraussetzung zur Betreuerbestellung ist eine psychische Krankheit oder eine Behinderung. Keine Rolle spielen die bis 1992 gültigen, im juristischen, nicht im medizinischen Sinne zu verstehenden Ausdrücke ”Geisteskrankheit” und ”Geistesschwäche”. Die größte Gruppe der unter Betreuung stehenden Menschen sind alte Menschen, die an der Alzheimerkrankh...

    Dies bedeutet, dass eine Behinderung oder Krankheit alleine kein Grund für die Anordnung einer Betreuungist. Es müssen Angelegenheiten vorhanden sein, die die betroffene Person als Folge der Behinderung oder Krankheit nicht eigenständig besorgen kann. Vor allem ist bei einer Betreuungsanordnung die konkrete Lebenssituation zu berücksichtigen. Somit...

    Die Bestellung eines Betreuers ist nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso durch andere Hilfsangebote besorgt werden können (§ 1814 Abs. 3 Satz 2 BGB). Weiter ist Voraussetzung, dass die Angelegenheiten, die für die betroffene Person besorgt werden müssen, nicht durch andere Hilfen, die ohne gesetzlichen Vertretermöglich...

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.12.1996, 25 Wx 60/96; BtPrax 1997, 162 = FamRZ 1997, 904 = FuR 1998,87 = MittRhNotK 1998, 16 = NJW-RR 1997, 903 = NJWE-FER 1997, 204 (LS) = Rpfleger 1997, 379: Eine Vollmachtzur Alleinvertretungsbefugnis in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist eine Generalvollmacht auch für den Fall der Be...

    BSG, Urteil vom 30.6.2016, - B 8 SO 7/15 R -: Die rechtliche Betreuung geht der Eingliederungshilfe (§§ 53ff SGB XII) bei der Beurteilung der erforderlichen Leistungen eines Ambulant-betreuten-Wohnens nicht vor. Bei der Unterscheidung zwischen der rechtlichen und der sozialhilferechtlichen Betreuung ist zu beachten, dass erstere nur die Rechtsfürso...

    Die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen setzt voraus, dass der Betroffene aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen kann (vgl. z.B. BayObLG FamRZ 1995, 510, BayObLG Rpfleger 1996, 245; BayObLGZ 1995, 146/148 m.w.N.; OLG Frankfurt BtPrax 1997, 123 LS; OLG Hamm FamRZ 1995, 433/435), d.h. nicht imstande ist, s...

    Die Entscheidung für oder gegen eine Betreuungsbeantragung sollte der Betroffene sorgsam abwägen. Ein rechtlicher Betreuer kann eine große Hilfe sein, etwa wenn es darum geht, Behördenangelegenheiten und finanzielle Angelegenheiten zu regeln, oder eine Wohnung zu finden. Hierbei helfen aber auch Angebote freiwilliger sozialer oder pflegerischer Bet...

    Liegt ausschließlich eine körperliche Behinderung vor, ist eine Betreuerbestellungnur auf eigenen Antrag hin möglich; es sei denn, es ist überhaupt keine Verständigung mit dem Betroffenen möglich.

  4. 17. Aug. 2011 · Der in § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB enthaltene Grundsatz der Erforderlichkeit verlangt für die Bestellung eines Betreuers tatrichterliche Feststellungen dazu, ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht.

  5. Der objektive Betreuungsbedarf ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Wichtige Aufgabenbereiche sind: Gesundheitssorge (vgl.

  6. 19. Apr. 2023 · Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 2021 - XII ZB 73/21, FamRZ 2021, 1737 und vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 153/20, FamRZ 2021, 385).