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  1. Sachzuwendungen können der Umsatzsteuer unterliegen, auch wenn der Arbeitnehmer kein konkretes Entgelt hierfür aufwendet. Insbesondere können die Sachzuwendungen als Vergütung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gewährt werden. Danach führen folgende Zuwendungsarten zu steuerbaren Umsätzen.

    • Haufe Redaktion
  2. 2 Die Üblichkeit der Zuwendungen ist bis zu einer Höhe von 110 € einschließlich Umsatzsteuer je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung nicht zu prüfen. 3 Satz 2 gilt nicht bei mehr als zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr.

  3. Sach­zu­wen­dungen können der Umsatz­steuer unter­liegen, auch wenn der Arbeit­nehmer kein kon­kretes Entgelt hierfür auf­wendet. Ins­be­son­dere können die Sach­zu­wen­dungen als Ver­gü­tung für die Arbeits­leis­tung des Arbeit­neh­mers gewährt werden. Danach führen fol­gende Zuwen­dungs­arten zu steu­er­baren Umsätzen.

  4. Sachzuwendungen können der Umsatzsteuer unterliegen, auch wenn der Arbeitnehmer dafür kein konkretes Entgelt aufgewendet hat. Bei einem Sachlohn liegt eine entgeltliche Leistung gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vor, da der Arbeitnehmer die Sachzuwendung als Gegenleistung für seine Arbeitsleistung von seinem Arbeitgeber ...

  5. 2. Mai 2024 · »Wird die konkrete Ware oder Dienstleistung nicht zu vergleichbaren Bedingungen an Endverbraucher am Markt angeboten, kann der Sachbezug in Höhe der entsprechenden Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer und sämtlicher Nebenkosten angesetzt werden (BFH-Urteil vom 7. Juli 2020 – VI R 14/18). R 8.1 Abs. 2 Satz 3 ...

  6. 2 Zu den Aufmerksamkeiten rechnen danach gelegentliche Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 €, z. B. Blumen, Genussmittel, ein Buch oder ein Tonträger, die dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden.

  7. 8. Mai 2024 · Bei Zuwendungen an Betriebsangehörige im Rahmen einer Betriebsveranstaltung, wenn diese ausschließlich dem privaten Bedarf der Betriebsangehörigen dienen und über Aufmerksamkeiten (= im Umsatzsteuerrecht derzeit 110-€-Freigrenze je Arbeitnehmer) hinausgehen. BMF-Schreiben vom 24.1.2024 III C 2 – S 7109/19...