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  1. (1) Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden.

  2. (1) Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden.

    • Definition
    • Staatsgeheimnisse Im Gewerblichen Rechtsschutz
    • Literatur
    • Siehe Auch
    • Weblinks
    • Einzelnachweise

    § 93 Abs. 1 StGB definiert Staatsgeheimnisse als „Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind“ (Geheimhaltungsfähigkeit) „und vor einer fremden Macht geheim gehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden“ (Geheimh...

    Die Anmeldung von Erfindungen, die ein Staatsgeheimnis enthalten können, ist in Deutschland in den § 50 und § 53 PatentG und in § 9 Gebrauchsmustergesetz geregelt (Straftatbestände enthalten § 52 Abs. 2 PatG, § 9 Abs. 2 GebrMG und § 4 Abs. 4 Halbleiterschutzgesetz). Beim Europäischen Patentamt dürfen nach der in Deutschland geltenden Rechtslage Pat...

    Hans-Jürgen Breith: Patente und Gebrauchsmuster für Staatsgeheimnisse, Diss. München (Hochschule der Bundeswehr) 2002, Peter Lang Verlag Frankfurt/M. u. a., ISBN 978-3-631-39848-7.
    Alfred W. Kumm: Staatsgeheimnisschutz und Patentschutz von geheimen Erfindungen – Rückblick, krit. Lage u. Ausblick. Bock und Herchen, Bad Honnef 1980, ISBN 3-88347-047-3.
    H.Dv. 99, M.Dv.Nr. 9, L.Dv. 99 – Verschlußsachen-Vorschrift – Gültig für die Wehrmacht – 1943, ISBN 978-3-749-46692-4.
    Weber: Der Patentfond der ehemaligen Nationalen Volksarmee (NVA), Wehrtechnik 1992, 51.
    vgl. BGHSt 20, 342 (Fall Pätsch)
    Thomas Fischer: Strafgesetzbuch. In: Becksche Kurz-Kommentare. 69. Auflage. Band10. C. H. Beck, München 2022, ISBN 978-3-406-77219-1, § 93 Rz. 15.
    Juraforum-Lexikon, abgerufen am 25. August 2011.
    Patentgesetz (PatG) Gesetz zum Schutz von Patenten, § 50 Geheimhaltungsanordnung
  3. (1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf ...

  4. (1) Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden.

  5. 4. Feb. 2024 · (1) Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden.

  6. Strafgesetzbuch (StGB) § 97b. Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses. (1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 94 bis 97 in der irrigen Annahme, das Staatsgeheimnis sei ein Geheimnis der in § 97a bezeichneten Art, so wird er, wenn. 1. dieser Irrtum ihm vorzuwerfen ist, 2. er nicht in der Absicht handelt, dem ...