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  1. Definition. § 93 Abs. 1 StGB definiert Staatsgeheimnisse als „Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind“ ( Geheimhaltungsfähigkeit) „und vor einer fremden Macht geheim gehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der ...

  2. 31. Mai 2023 · Staatsgeheimnisse sind gemäß § 93 Abs. 1 StGB Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem bestimmten Personenkreis zugänglich sind und die unbedingt geheim gehalten werden müssen, um...

  3. (1) Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden.

  4. Staatsgeheimnis. S. sind Tatsachen, Gegenstände und Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor fremden Mächten geheim gehalten werden, um die äußere Sicherheit nicht zu gefährden (§ 93 StGB). Der Verrat von S. wird als Landesverrat bezeichnet und geahndet.

    • Bundeszentrale Für Politische Bildung
  5. Schnell zum Inhalt: Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf des Offenbarens von Staatsgeheimnissen erhalten? Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht? Welche Strafe droht bei Offenbaren von Staatsgeheimnissen? Wie verhalte ich mich, wenn ich eine Vorladung erhalten habe?

  6. Ausführliche Definition im Online-Lexikon. Gesetzlich gefasster Sammelbegriff für Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheim gehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ...

  7. 4. Feb. 2024 · (1) Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden.