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  1. 13. März 2024 · Im deutschen Recht können nicht nur privatrechtliche, sondern auch öffentliche Stiftungen gegründet werden. Diese nennen sich dann Stiftungen des öffentlichen Rechts.

  2. Stiftungen des öffentlichen Rechts in Deutschland bilden neben den Körperschaften des öffentlichen Rechts und Anstalten des öffentlichen Rechts einen Organisationstyp öffentlich-rechtlicher juristischer Personen. Daneben bestehen Stiftungen des Privatrechts.

    Name
    Stiftungszweck
    Stifter/träger
    Gründungsdatum
    Qualität, Nachhaltigkeit und ...
    Bund
    22. Dez. 2006
    Hilfe für schwangere Frauen in ...
    Bund
    15. Juli 1984
    Aufarbeitung von Geschichte und Folgen ...
    Bund
    5. Juni 1998
    Stärkung und Förderung der Gleichstellung ...
    Bund
    28. Mai 2021
  3. Man spricht daher von privaten Stiftungen oder Stiftungen des Privatrechts. Daneben gibt es Stiftungen, die durch Hoheitsakt gegründet werden, z.B. durch Gesetz oder Rechtsverordnung. Sie werden Stiftungen des Öffentlichen Rechts genannt.

  4. 3.1.2 Der Staat als privatrechtlicher Stifter. 3.2 Steuerbegünstigung. 3.3 Die wirtschaftlichen Verhältnisse. 4 Arten von Stiftungen. 4.1 Rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. 4.1.1 Errichtung einer Stiftung. 4.1.2 Ende einer Stiftung. 4.2 Stiftung des öffentlichen Rechts. 4.3 Nicht rechtsfähige Stiftung. 4.4 Kirchliche Stiftungen.

  5. i. Das Stiftungsrecht in Deutschland. Dazu anstiften, Gutes zu tun! Stiftungen sind, ebenso wie Vereine, eine unverzichtbare Säule unserer Gesellschaft. Mehr als 24.000 rechtsfähige Stiftungen gibt es in Deutschland. Die meisten von ihnen, rund 95 Prozent, arbeiten gemeinnützig. Und ihre Zahl steigt kontinuierlich.

  6. Anders als Private, kann sich der Staat dabei frei entscheiden, ob er eine Stiftung des Privatrechts oder eine Stiftung des öffentlichen Rechts gründen möchte. Wenn er sich für die öffentlich-rechtliche Stiftung entscheidet, bedarf es zur Gründung eines Hoheitsaktes, also beispielsweise eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung.

  7. Zudem gibt es Stiftungen, die ausschließlich oder überwiegend private Zwecke verfolgen (zumeist sog. Familienstiftungen). Die rechtlichen Grundlagen sind in §§ 80 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie in den jeweiligen Stiftungsgesetzen der Länder zu finden.